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Gesetze:





Bundesärzteordnung (BÄO)

III. Die Erlaubnis

§ 10

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen.  
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.  
(3)  Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische Antragsteller  
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, 
  2.  eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, 
  3.  mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 
  4.   im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann. 
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller  
  1.  die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt, 
  2.  die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 Anwendung finden, 
  3.  Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen. 
Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines den Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung.  
(4)  (weggefallen)  
(5)  In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn  
  1.  der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und 
  2.  die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist. 
Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, noch heimatlose Ausländer, noch Personen sind, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3 erfüllen, sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig zu werden und der die in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung anrechnet.  
(6)  Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.  

Fußnoten
§ 10 Abs. 3 Satz 1 (früher einziger Satz): Jetzt Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004
§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004 u. d. Art. 11 Nr. 8 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005
§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004 u. d. Art. 5 Abs. 15 G v. 15.12.2004 I 3396 mWv 1.1.2005
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 4 Nr. 5 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007
§ 10 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004
§ 10 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. aa G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004
§ 10 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 8 Nr. 4 G v. 27.4.1993 I 512 iVm Bek. v. 16.12.1993 I 2436 mWv 1.1.1994 u. d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. bb G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004

 



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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2010

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