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Krankenhausrecht aktuell: 10/006 Dammriss: Falsche Naht führt zu Beschwerden




Von Schmerzen muss Patientin nicht auf Ärztefehler schließen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2009, VI ZR 247/08

05.05.2010. Die klagende Patientin hatte bei der Geburt ihres Kindes 1998 wegen des Einsatzes einer Geburtszange einen Dammriss erlitten. Der Dammriss wurde von dem behandelnden Arzt falsch genäht, so dass die Patientin wegen der Narbenbildung dauerhaft erhebliche Beschwerden hatte und in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt war.

Die Patientin ließ allerdings nicht nachprüfen, ob ihre ungewöhnlichen Schmerzen an einem Behandlungsfehler liegen könnten. Den Verdacht äußerte erst ein von ihr aufgesuchter Gynäkologe im Jahr 2006. Daraufhin verklagte die Patientin den damaligen Arzt auf Schmerzensgeld. Vor dem Landgericht Bremen (Urteil vom 25.04.2008, 3 O 1303/07) und dem Oberlandesgericht (OLG) Bremen (Urteil vom 20.08.2008, 5 U 19/08) verlor sie, weil sie nach Ansicht des Gerichts zu lange mit der Klage gewartet hatte und jetzt ihr Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt sei. Wegen der erheblichen Beschwerden hätte es auf der Hand gelegen, dass den Ärzten ein Fehler passiert sei.

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Nur weil die Patientin erhebliche Beschwerden hatte, musste sie daraus nicht schließen, dass dies die Schuld der Ärzte gewesen sei, dass den Ärzten also ein Behandlungsfehler unterlaufen war. Es ist der Patientin deswegen nicht vorzuwerfen, dass sie erst im Jahr 2006 durch das Gespräch mit dem Gynäkologen darauf kam, dass möglicherweise ein Behandlungsfehler vorgelegen hatte. Die Patientin hatte deswegen rechtzeitig geklagt, so dass das jetzt das OLG über den Anspruch auf Schmerzensgeld entscheiden muss.  

 

Die Entscheidung finden Sie hier:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2009, VI ZR 247/08

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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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