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Krankenhausrecht aktuell: 10/005 Bruch statt Prellung




Morbus Sudeck als Folge der Fehldiagnose?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06

20.04.2010. Der klagende Patient hatte sich mit einem Hammer auf den linken Zeigefinger geschlagen. Der daraufhin aufgesuchte Arzt machte eine Röntgenaufnahme und diagnostizierte eine Prellung. Er verband den Finger und erklärte den Patienten für arbeitsfähig. Bei der Arbeit rutschte der Patient aus und schlug mit dem verletzten Zeigefinger gegen eine Wand.

Kurze Zeit später enwickelte der Patient einen Morbus Sudeck, d.h. eine wohl auf eine Nerven-"Fehlreaktion" zurückzuführende Entzündungssymptomatik, die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zur Folge hat. Er ist seitdem arbeitsunfähig und teilweise erwerbsgemindert.

Tatsächlich hatte der Patient sich den Zeigefinger nicht geprellt, sondern gebrochen. Er führte den Morbus Sudeck auf die Fehldiagnose und dadurch zu Unrecht angenommene Arbeitsfähigkeit bzw. einer Fraktur nicht angemessene Behandlung zurück.

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 06.12.2005, 16 O 234/04) sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zu, die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 11.10.2006, 1 U 726/05) zurück.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beanstandete die Entscheidung des OLG. Zu Unrecht hatte das OLG laut BGH die Haftung des Arztes verneint, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass schon der Unfall und nicht erst die Fehldiagnose den Morbus Sudeck verursacht hatte. Das OLG hat hierfür zu strenge Kriterien angewandt, so der BGH. Außerdem hat das OLG nicht ausreichend geprüft, ob nicht sogar eine grobe Fehldiagnose vorlag, weil der Arzt das Röntgenbild nicht genau genug angeschaut bzw. nicht ausreichend vergrößert hatte.

Der BGH wies den Fall deshalb an das OLG zurück.

Die Entscheidung finden Sie hier:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06

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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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