info-krankenhausrecht.de

Krankenhausrecht aktuell: 09/001 Chefarzt kein leitender Angestellter




Es fehlt die unternehmerische Entscheidungsbefugnis

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08

30.05.2009. Leitende Angestellte sind zwar Arbeitnehmer, allerdings mit einigen Besonderheiten. Kündigungsschutzrechtlich ist dabei vor allem relevant, dass das Arbeitsverhältnis trotz einer unwirksamen Kündigung gegen eine Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers vom Gericht aufgelöst werden kann, ohne dass es hierzu der sonst erforderlichen Begründung bedarf (§14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz).

Betriebsverfassungsrechtlich ist für leitende Angestellte der Betriebsrat nicht zuständig, d.h. leitende Angestellte nehmen weder an den Wahlen teil, noch besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in leitende Angestellte betreffenden Fragen (§ 5 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Leitende Angestellte können stattdessen einen Sprecherausschuss wählen. 

Die Definition des leitenden Angestellten im Kündigunschutz- und Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet sich. Betriebsverfassungsrechtlich ist leitender Angestellter, wer

- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist,

- Generalvollmacht oder Prokura hat

- oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht Hamm jetzt im Fall eines Chefarztes einer geriatrischen Abteilung verneint. Der Betriebsrat der Klinik war der Ansicht gewesen, der Chefarzt sei nicht leitender Angestellter und gewann.

Trotz der hohen medizinischen und organisatorischen Verantwortung, die der Chefarzt trägt, ist diesre nicht leitender Angestellter, weil er zwar die medizinische Entscheidungsbefugnis innehat, nicht jedoch eine typisch "unternehmerische" Entscheidungsbefugnis. Hierauf kommt es nach Ansicht des LAG aber an.

Ob Chefärzte leitende Angestellte im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (und des Kündigungsschutzgesetzes) sind, hängt aber davon ab, welche Befugnisse der Chefarzt im Einzelfall hat. Es ist durchaus denkbar, dass einzelne Chefärzte von den Gerichten als leitende Angestellte angesehen werden.  

Die Entscheidung finden Sie hier:

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Stichworte:

  • Betriebsrat
  • Arbeitsrecht

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 24. Juni 2010

© 2008 - 2011:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 - 0
Telefax: 030 - 26 39 62 - 499
E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de



Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay