Krankenhausrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
 
   Rechtsanwaltskanzlei
   Krankenhausrecht aktuell
   Medizinrecht von A bis Z
      Medizinrecht - A
      Medizinrecht - B
      Medizinrecht - C
      Medizinrecht - D
      Medizinrecht - E
      Medizinrecht - F
      Medizinrecht - G
      Medizinrecht - H
      Medizinrecht - I
      Medizinrecht - K
      Medizinrecht - L
      Medizinrecht - M
      Medizinrecht - O
      Medizinrecht - P
      Medizinrecht - Q
      Medizinrecht - R
      Medizinrecht - S
      Medizinrecht - V
      Medizinrecht - W
      Medizinrecht - Z
      Krankheitslexikon
   Gesetze
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen

Mitgliedschaften:







Medizinrecht von A bis Z: Chefarzt - Chefarztvertrag




Informationen zum Thema Chefarzt - Chefarztvertrag

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel befasst sich mit den Besonderheiten des Chefarztvertrages. Es werden Fragen zur Befristung, Kündigung, Vergütung, Urlaub und Lohnfortzahlung beantwortet.

Die Begriffe „Einvernehmen“ und „Benehmen“ werden abgegrenzt. Die Bedeutung einer Zielvereinbarung wird erläutert.

Schließlich wird auf die Besonderheiten eines Arbeitsvertrages mit einem kirchlichen Träger hingewiesen.

von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin

Was ist ein Chefarztvertrag?

Als Chefarztvertrag bezeichnet man den Arbeitsvertrag zwischen einem Chefarzt und einem Krankenhausträger. Als Vorlage wird häufig das Vertragsmuster der Deutschen Krankenhausgesellschaft herangezogen. Allerdings wurden in diesem Muster vornehmlich die Interessen des Arbeitgebers vorformuliert, so dass der Arbeitsvertrag aus der Sicht des Chefarztes nicht unbedingt die günstigste Variante darstellt.

Wird der Chefarztvertrag als „Dienstvertrag“ oder „Arbeitsvertrag“ bezeichnet, so spielt dies für den Inhalt und die Stellung des Chefarztes keine Rolle. Sie bestimmt sich nach der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Hierarchie und Verantwortlichkeit. Als Bezeichnungen für den „Chefarzt“ werden im Chefarztvertrag auch „Leitender Abteilungsarzt“ oder „Fachabteilungsleiter“ verwandt.

Ein Arzt, der Leiter einer Abteilung ist, kann auch auf Zeit zum Ärztlichen Direktor ernannt werden. Der Ärztliche Direktor ist der Vertreter der leitenden Ärzte in der Geschäftsleitung des Krankenhauses. Er ist verantwortliche für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung.

Was bedeuten die Begriffe „Einvernehmen“, „Benehmen“, „anhören“ und „vorschlagen“?

Es handelt sich um verschiedene Formen der Mitwirkung an betrieblichen Entscheidungen durch den Chefarzt, die Einfluss auf deren Wirksamkeit haben können. Eine Beteiligung des Chefarztes muss im Zweifel nachgewiesen werden, so dass sich für den Krankenhausträger die Dokumentation empfiehlt.

Die schwächsten Formen der Beteiligung stellen das Anhörungs- und das Vorschlagsrecht dar. Danach muss der Krankenhausträger den Chefarzt vor einer Entscheidung anhören oder einen Vorschlag von ihm einfordern. Eine rechtliche Bindung des Krankenhausträgers an die Meinung des Chefarztes besteht nicht. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht oder das Vorschlagsrecht kann jedoch zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen.

Eine stärkere Beteiligung des Chefarztes verlangt die Formulierung „im Benehmen“. Es handelt sich um eine Form der Mitwirkung, die zwar über die bloße Information oder Anhörung hinausgeht, eine Verbindlichkeit wie beim Einvernehmen oder der Zustimmung aber nicht erreicht. Der Krankenhausträger ist danach zur erläuternden Kontaktaufnahme verpflichtet und muss auf eine möglichst einvernehmliche Lösung hinwirken. Eine fehlende Einigung hindert die Entscheidungskompetenz des Krankenhausträgers nicht, kann jedoch zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen.

Das Einvernehmen erfordert die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, also eine erzielte Zustimmung des Chefarztes, d.h. ohne Zustimmung des Chefarztes, keine gültige Maßnahme. In Ihrem Interesse sollten Sie darauf achten, dass bei wichtigen Personalentscheidungen – z.B. leitender Oberarzt, Chefsekretärin – nach dem Arbeitsvertrag Ihr Einvernehmen erforderlich ist.

Wie wird die Vergütung im Chefarztvertrag geregelt?

Die Vergütung des Chefarztes setzt sich zusammen aus fester und variabler Vergütung.

Die feste Vergütung ist eines jährliches Grundgehalt, dass in Teilbeträgen monatlich ausgezahlt wird. Die Höhe ist zwischen den Parteien frei vereinbar. Auch eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist zulässig. In diesem Fall sollte zusätzlich geregelt werden, ob sich die Vergütung bei Änderung des Tarifvertrags ebenfalls entsprechend ändert. Ist dies nicht der Fall, sollte eine Anpassungsklausel vereinbart werden.

Eine variable Vergütung kann der Chefarzt für Leistungen, für die ein Liquidationsrecht (siehe auch Chefarzt - Liquidationsrecht) besteht erhalten. Außerdem kann eine Bonuszahlung für die erfolgreiche Umsetzung einer Zielvereinbarung vereinbart werden.

Was ist eine Zielvereinbarung?

Die Zielvereinbarung ist eine Vereinbarung, für die der Chefarzt, sofern sie erreicht wird, einen Zuschlag (Bonus) erhält. Sie ist in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Mögliche Ziele sind nach dem DKG-Mustervertrag Sach- und Personalkosten, die Einführung neuer Behandlungsmethoden, Maßnahmen und Ergebnisse der Qualitätssicherung, die Inanspruchnahme nicht-ärztlicher Wahlleistungen und die Beteiligung an Strukturmaßnahmen. Die Zielvereinbarung ist unwirksam, wenn das Ziel objektiv nicht erreicht werden kann.

Möglich ist nicht nur die Vereinbarung einer Bonuszahlung, sondern auch eine sog. Bonus-Malus-Regelung. Danach erhält der Chefarzt nicht nur ein „Mehr“ an Vergütung, sondern auch ein „Weniger“, d.h. er wird auch an den Verlusten des Krankenhauses beteiligt. Die Klausel darf jedoch nicht in die berufsrechtlich geschützte Therapiefreiheit eingreifen.

Experten empfehlen positive Anreize zu schaffen und einen Bonus bereits bei Einhaltung der Budgetplanung zu zahlen. Muss der Chefarzt die Budgetplanung unterschreiten, um einen Bonus zu erhalten, so könnte sein Verhalten den Anschein erwecken, er spare zu Lasten der Patienten. Besser ist es, den Budgetplan den gegebenen Umständen jedes Jahr neu anzupassen.

Die Bonuszahlung sowie jede andere erfolgsabhängige Vergütung des Chefarztes macht nur dann Sinn, wenn dem Chefarzt bei Aufstellung der Ziele und wirtschaftlichen Messlatte eine echte Verantwortung eingeräumt wird und der Chefarzt über Ziele und Budget mitentscheiden kann.

Eine Alternative zur Zielvereinbarung ist eine erfolgsabhängige Höhe der Beteiligung an den Liquidationserlösen bzw. dem Nutzungsentgelt bei eigenem Liquidationsrecht (siehe auch Chefarzt - Liquidationsrecht).

Wie viel Geld steht einem Chefarzt im Krankheitsfall zu?

Der gesetzliche Mindestanspruch des Chefarztes auf Lohnfortzahlung beträgt sechs Wochen. Das entspricht in keinem Maße den althergebrachten Grundsätzen zum Chefarztvertrag, in dem stets eine Dauer von 26 Wochen vorgesehen war.

Das DKG-Vertragsmuster sieht heute ebenfalls eine Lohnfortzahlung von sechs Wochen vor. Bei seinen Bemühungen um eine längere Entgeltfortzahlung sollte der Chefarzt aber mit Blick auf die traditionellen Grundsätze Erfolg haben. Längere Zeiträume sind in der Praxis nämlich nicht nur "nicht unüblich" wie die DKG einräumt, sondern schlicht üblich!

Wichtig ist auch eine Klausel zur Fortdauer des Liquidationsrechts im Krankheitsfall. Der Krankenhausträger wird eventuell auf einer kurzer Dauer (sechs Wochen) bestehen, wenn er dem Vertreter des Chefarztes für die Erbringung der Wahlleistungen eine zusätzliche Vergütung zahlen muss.

Wie viel Urlaub steht einem Chefarzt zu?

Auch für den Chefarzt gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG - 20 Tage bei einer 5-Tages-Woche). Häufig liegt der jährliche Erholungsurlaub in Chefarztverträgen jedoch mit 30 Tagen sowieso über dem Durchschnitt. Wir empfehlen, vertraglich festzuhalten, dass sich der Urlaubsanspruch auf eine 5-Tage-Woche bezieht, denn auch der Samstag ist ein Werktag.

Darüber hinaus erhält der Chefarzt regelmäßig einen Fortbildungsurlaub. Der Chefarzt sollte je nach seinem wissenschaftlichen Engagement auf eine angemessene Dauer des Fortbildungsurlaubs achten. Sie liegt üblicherweise zwischen 10 und 15 Tagen. Auch hier wird empfohlen eine 5-Tages-Woche zu vereinbaren, um Missverständnissen vorzubeugen.

Außerdem kann schriftlich festgehalten werden, dass der Urlaub bei dem Dienstvorgesetzten nicht "beantragt", sondern ihm nur "mitgeteilt" werden muss. Ein Antrag kann unter Umständen abgelehnt werden. In der Praxis ist die bloße Mitteilung üblich.

Während seiner Abwesenheit ist der Chefarzt zu vertreten. Bei der Vereinbarung zum Verfahren bei Vertretung und zur Person sollte darauf geachtet werden, dass der Vertreter des Chefarztes in dessen Abwesenheit die ärztlichen Wahlleistungen erbringen kann. Wegen des Grundsatzes der "persönlichen Erbringung" der Wahlleistungen ist es erforderlich, dass mit dem Patienten eine zusätzliche individuelle Vereinbarung über die Vertretung getroffen wird.

Kann der Chefarztvertrag wirksam befristet werden?

Obwohl Krankenhausträger das besondere Interesse an einer Befristung des Chefarztvertrages immer wieder betonen, gelten für die Befristung die allgemeinen Grundsätze des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBefG). Eine Befristung, die nach den allgemeinen Grundsätzen unzulässig ist, kann nicht zu Lasten des Chefarztes durchgesetzt werden.

Gilt für den Chefarzt eine Probezeit?

Der Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen. Sie darf längstens sechs Monate betragen und bedeutet, dass beide Vertragsparteien in dieser Zeit innerhalb einer sehr kurzen Kündigungsfrist (meistens vier Wochen) das Arbeitsverhältnis kündigen können.

Eine längere Probezeit als sechs Monate ist nur gerechtfertigt, wenn innerhalb dieser Frist eine Beurteilung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, was insbesondere für künstlerische oder wissenschaftliche Berufe gilt. Das wird bei Chefarztverträgen aber eher die Ausnahme sein und müsste von dem Krankenhausträger jedenfalls besonders begründet werden. Möglich ist aber eine Befristung des Arbeitsvertrages zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 Nr. TzBfG.

Achtung: Sollten Sie als Oberarzt in demselben Krankenhaus Chefarzt werden, darf nach dem Kündigungsschutzgesetz keine neue Probezeit vereinbart werden. Auch eine Befristung zur Erprobung ist nur bei einer Neueinstellung zulässig, nicht aber, wenn Sie dem Krankenhausträger bereits aus einer vorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit bekannt sind (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

Wann endet der Chefarztvertrag?

Der Chefarztvertrag kann durch Kündigung oder zeitlichen Ablauf, sofern eine Befristung vereinbart worden ist, enden. Auch durch die Anwendung einer Entwicklungsklausel können gewisse Tätigkeitsbereiche des Chefarztes beendet werden (vgl. dort).

Die Kündigung bedarf gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Schriftform. Die Kündigungsfristen sind dem Chefarztvertrag zu entnehmen, mindestens gilt jedoch die Frist des § 622 BGB, also je nach der bisherigen Dauer des Chefarztvertrags ein bis sieben Monate.

Bei der fristlosen Kündigung ist zu beachten, dass sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung aller kündigungsrelevanten Tatsachen ausgesprochen werden darf (§ 626 Abs. 2 BGB).

Häufig ist bei Chefarztverträgen zudem eine Beendigung des Vertrags vorgesehen, wenn der Arzt ein bestimmtes Alter erreicht. Eine solche Regelung ist gemäß § 21 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zwar im Prinzip rechtlich zulässig, allerdings muss nach § 14 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen.

Nach bisheriger überwiegender Rechtsprechung stellte die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einen sachlichen Grund dar. Diese Rechtsprechung befindet sich jedoch im Umbruch, denn „Altersdiskriminierung“ ist verboten. Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, lassen Sie sich rechtlich beraten, um zu klären, ob eine ungerechtfertigte Schlechterstellung aufgrund des Alters in Ihrem Fall vorliegt.

Soll der Chefarzt über Einstellungen und Entlassungen anderer Ärzte und Mitarbeiter entscheiden können?

Die Personalhoheit besitzt zunächst der Krankenhausträger – wie bei der Einstellung des Chefarztes. In der Praxis wird dem Chefarzt aber regelmäßig ein Vorschlagsrecht bzgl. neuer Mitarbeiter in seiner Abteilung eingeräumt. In Bezug auf den leitenden Oberarzt oder die Chefsekretärin sollte im Arbeitsvertrag das Einvernehmen des Chefarztes vorausgesetzt werden.

Natürlich kann die Personalhoheit dem Chefarzt auch vollständig übertragen werden. Das ist aber in der Praxis eher unüblich und sollte von Ihnen als Chefarzt auch nicht angestrebt werden. Die Übertragung der Personalhoheit bedeutet nämlich, dass Sie als „leitender Angestellter“ nicht in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes kommen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Sollten Sie zur Einstellung und Entlassung befugt sein, müssen Sie dieses Risiko kennen.

Welche Besonderheiten gelten für die vertraglichen Pflichten bei kirchlicher Trägerschaft des Krankenhauses?

Handelt es sich bei dem Vertragspartner des Chefarztes um ein konfessionelles Krankenhaus, so kann der Chefarzt auch zur Einhaltung des kirchlichen Rechts und der Glaubenslehre verpflichtet werden. Praktische Auswirkungen hat die Verpflichtung auf das Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Eine Kündigung kommt auch bei Verstößen gegen die Grundsätze des geltenden Kirchenrechts in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Chefarzt einer kirchlichen Einrichtung fristlos entlassen werden dürfte, weil er künstliche Befruchtungen im Rahmen seiner Privatambulanz vorgenommen hatte. Auch ein Ehebruch kann ein Recht zur ordentlichen Kündigung darstellen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Chefarztvertrag?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Chefarzt interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Chefarzt finden Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Chefarztstelle zu übernehmen oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Vertragsangebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Wir beraten Sie auch gern, wenn Sie als Vertreter eines Krankenhauses bei der Gestaltung oder Umsetzung eines Chefarztvertrages die Unterstützung eines Rechtsanwaltes benötigen.

Um das Verhandlungsklima kurz vor einem geplanten Vertragsschluss nicht zu belasten, treten wir in solchen Fällen in aller Regel nicht nach außen in Erscheinung.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen: 

  • Chefarztvertrag bzw. Entwurf des Chefarztvertrages
  • Nebentätigkeitsvereinbarung
  • Zielvereinbarung

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 21. September 2012

© 2008 - 2011:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 - 0
Telefax: 030 - 26 39 62 - 499
E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Krankenhausrecht aktuell:


Arbeitsmarkt:

Pflegeberufe sind kein Pflegefall

Meldung vom 07.03.2016
(dpa)

Krankenkassen:

Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro Rücklagen

Meldung vom 11.06.2012 (dpa)

Finanzierung:

Fachkräftemangel im Krankenhaus

Meldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)

Kartellrecht:

Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegen

Meldung vom 14.05.2012 (dpa)

Individuelle Gesundheitsleistungen:

Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützen

Meldung vom 10.05.2012 (dpa)

Krankenkassen:

Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstrecken

Meldung vom 23.04.2012 (dpa)

Datenschutz:

Keine neue elektronische Gesundheitskarte

Meldung vom 19.04.2012 (ots)

Organspende:

Für Herztransplantationen fehlen Organspender

Meldung vom 17.04.2012 (dpa)

Körperverletzung:

Therapeutischer Einsatz verbotener Drogen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10

Steuern:

Keine Steuerbefreiung für Rufbereitschaftsvergütung

Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B

Kontrollpflichten:

Eine Rehaklinik ist kein Hotel

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08

Oberarzt:

Anspruch auf Beschäftigung

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10

Kündigung:

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10

Tarifvertrag:

"Oberarzt" ist nicht gleich Oberarzt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09

Tarifvertrag:

Bezugnahmeklausel auf BAT führt nicht zur Anwendung des TV-Ärzte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09

Privatisierung von Krankenhäusern:

Klage des Betriebsrates unzulässig

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10

Liquidationsbeteiligung:

Kein Anspruch auf Liquidationsbeteiligung

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09

Behandlungsfehler:

BGH: Körperverletzung mangels Aufklärung über Wundbehandlung mit Zitronensaft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10

Chefarzt:

Chefarzt kein leitender Angestellter

BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08

Arzneimittelhaftung:

Herzinfarkt durch Arzneimittel?

BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09

Dekubitus:

Sachgerechte Behandlung eines Druckgeschwürs (Dekubitus)

OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08

Schmerzensgeld:

Bruch statt Prellung

BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06

Oberarzt:

TV-Ärzte: Eingruppierung als Oberarzt

BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08

Hier finden Sie mehr:
mehr
 
Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay