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Krankenhausrecht aktuell: 11/015 Anforderungen an eine Honorarvereinbarung mit Kassenpatienten




Vergütungsanspruch eines Arztes bei ungenauer Honorarvereinbarung

Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2010, 163 C 34297/09

24.05.2011. Gesetzlich Krankenversicherte müssen ihren Vertragsarzt nur ausnahmsweise bezahlen, z. B. wenn sie vor Beginn der Behandlung „ausdrücklich“ verlangen, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies dem Arzt schriftlich bestätigen, vgl. § 18 Abs.8 Nr. 2 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä). Diese schriftliche Bestätigung darf nicht mit einer Honorarvereinbarung verwechselt werden.

Mit einer Honorarvereinbarung können Privatpatient und behandelnder Arzt von der durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gesetzlich vorgegebenen Gebührenhöhe abweichen. Allerdings muss die Feststellung enthalten sein, dass „eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ). Diese Honorarvereinbarungen werden oft bei Behandlungen der Zähne mit Inlays und Brücken durch einen Zahnarzt, bei Lasik-Operationen an den Augen oder generell bei Schönheitsoperationen verwendet.

In beiden Fällen liegt am Ende ein Schriftstück mit ähnlichen, aber nicht identischen Formulierungen vor. Dieser Unterschied kann für den Vergütungsanspruch des Arztes entscheident sein, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2010 (163 C 34297/09) zeigt.

Ein gesetzlich versicherter Patient hatte mit seiner chirurgischen Fachärztin eine Honorarvereinbarung samt Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ abgeschlossen und bezahlte auch entsprechend. Seine private Zusatzversicherung hielt die Vereinbarung für unwirksam und lies sich den Rückforderungsanspruch des Patienten abtreten. Der anschließenden Zahlungsklage gab das AG statt, weil sich aus der Feststellung das Verlangen des Patienten nach einer Privatbehandlung nicht deutlich genug ergab.

Fazit: Bei einer Honorarvereinbarung mit einem Privatpatienten geht es „nur“ darum, mehr als die ohnehin geschuldeten Gebühren zu vereinbaren. Die Bestätigung des Kassenpatienten hingegen begründet den gesamten Vergütungsanspruch. Die Anforderungen an sie ist daher höher. Der behandelnde Arzt sollte sich deshalb bei einer solchen schriftlichen Bestärtigung am Wortlaut des BMV-Ä orientieren. Der „Wunsch“ einer „Privatliquidation“ kann aber ebenfalls genügen (Landgericht Traunstein, Urteil vom 06.12.2006, 3 S 1543/06).

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Letzte Überarbeitung: 6. Juli 2012

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