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Krankenhausrecht aktuell: 11/003 Sächsisches LAG: Kein Anspruch auf Liquidationsbeteiligung




Sächsisches Landesarbeitsgericht: Das Krankenhausgesetz garantiert keine Liquidationsbeteiligung von Oberärzten an den Privateinnahmen der Chefärzte

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09

Leitsätze der Redaktion:
Aus dem Sächsischen Krankenhausgesetz ergibt sich kein Anspruch nachgeordneter Ärzte auf eine Beteiligung an den Liquidationserlösen der Chefärzte. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Krankenhausträger wegen unterlassener Einrichtung eines „Pools“ scheidet aus, wenn der Krankenhausträger aufgrund der entsprechenden Ermächtigung im Krankenhausgesetz generell von einer Beteiligung der nachgeordneten Ärzte absieht.

Wie ist die Mitarbeiterbeteiligung geregelt?

15.03.2011. Chefärzten wird neben der arbeitsvertraglichen Vergütung oft das sogenannte „Liquidationsrecht“ eingeräumt. Er darf dann sogenannte Wahlleistungen, die über die normale Krankenhausbehandlung hinausgehen (z.B. eine Chefarztbehandlung), direkt mit dem Patienten abrechnen, diese Leistungen also privat liquidieren.
Die Wahlleistungen erbringt der Chefarzt nicht unbedingt persönlich. Zum Teil delegiert er sie an „nachgeordnete“ Assistenz-, Fach- und Oberärzte. Im Gegenzug werden sie – der Idee nach – an den Mehreinnahmen beteiligt.
Die Beteiligung erfolgt in der Regel so, dass die Chefärzte einen Teil der Erlöse aus der Privatliquidation in einen vom Arbeitgeber eingerichteten „Pool“ (Mitarbeiterbeteiligungsfonds) einzahlen. Diese Mittel verteilt der Arbeitgeber dann an die nachgeordneten Ärzte.
Anders als die Chefärzte, besitzen die nachgeordneten Ärzte häufig jedoch kein eigenes Liquidationsrecht. Deshalb stellt sich die Frage, ob und wann ein notfalls auch gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Beteiligung besteht.
In Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und im Saarland ist die Beteiligung für private und öffentliche, teilweise auch für Unikliniken im jeweiligen Landeskrankenhausgesetz vorgeschrieben (etwa §§ 24, 25 Sächsisches Krankenhausgesetz). Hieraus ergibt sich für die Ärzte jedoch kein eigener Anspruch auf Zahlung, weder gegen den Chefarzt noch gegen den Krankenhausträger (BAG, Urteil vom 20. 7. 2004, 9 AZR 570/03).

Mitarbeiterbeteiligung ist Ehrensache!

Auch aus den Berufsordnungen für Ärzte, die regelmäßig bestimmen, dass Chefärzte die nachgeordneten Ärzte an den Einnahmen aus der Privatliquidation beteiligen müssen (vgl. § 29 Abs. 3 Musterberufsordnung-Ärzte), ergibt sich nach der Rechtsprechung kein solcher Anspruch (BAG, Urteil vom 20. 7. 2004, 9 AZR 570/03).
In Ausnahmefällen kommt ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag des Chefarztes in Betracht. Der Vertrag enthält häufig ähnliche Bestimmungen wie die Berufsordnung. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn der Vertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Chefarzt ein „Vertrag zu Gunsten Dritter“ (§ 328 Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Wenn also aus dem Vertrag hervorgeht, dass ein Dritter - sprich der nachgeordnete Arzt, der für den Chefarzt im Rahmen einer Wahlleistung tätig wird - einen eigenen Anspruch haben soll.
Aber auch, wenn der Vertrag eine Beteiligung vorsieht, entscheiden die Gerichte regelmäßig, dass kein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt. Der Chefarzt wolle damit nämlich lediglich seine berufsrechtliche Pflicht erfüllen, nicht Dritten einen Anspruch geben. Soweit ersichtlich hat nur das Landesarbeitsgericht Nürnberg dies in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung anders gesehen (LAG Nürnberg, Urteil vom 5.12.2000, 7 Sa 872/98).
Sogar wenn der Chefarzt die nachgeordneten Ärzte in der Vergangenheit faktisch an der Privatliquidation beteiligt hat, entsteht daraus in der Regel kein Anspruch für die Zukunft. Denn auch hiermit wolle der Chefarzt, so die überwiegende Rechtsprechung, lediglich seine standesrechtlichen Pflichten erfüllen und sich nicht vertraglich binden. Das ist allerdings anders zu beurteilen, wenn er in der Vergangenheit mehr getan hat, als er standesrechtlich musste. Wenn er also nicht nur die ihm nachgeordneten Ärzte sondern etwa auch Krankenschwestern an den Mehrerlösen beteiligt hat. (BAG, Urteil vom 27.11.1991, 5 AZR 36/91).

Verletzt das Krankenhaus seine Pflichten, wenn es keinen „Pool“ für die Mitarbeiter einrichtet?

Das bisher Gesagte gilt auch für den Fall, dass ein mit Mitteln aus der Privatliquidation gefüllter Pool zur Verfügung steht. Dann werden die Ärzte zwar faktisch beteiligt, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch besitzen sie jedoch nicht. Gibt es keinen oder nur einen leeren Pool, ist die einzig verbleibende Möglichkeit trotzdem an die Beteiligung zu kommen, ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Krankenhausträgers.
Ist die Beteiligung über einen Pool ausnahmsweise im Arbeitsvertrag vorgesehen, besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Krankenhausträger schuldhaft nicht dafür gesorgt hat, dass der Pool gefüllt wird. Allerdings nur in den Ländern, in denen das Landeskrankenhausgesetz eine Beteiligung zwingend vorschreibt, also keine Ausnahmen zulässt. Hinsichtlich eines solchen Schadensersatzanspruches aus einer Pflichtverletzung des Krankenhausträgers ist die Rechtsprechung aber eher zurückhaltend. Oft scheitert er etwa am fehlenden Verschulden des Krankenhausträgers.
Kürzlich wurde die Klage eines Arztes an einem sächsischen Universitätskrankenhaus auf Beteiligung an vermeintlichen Privatliquidationserlösen abgewiesen. (Sächsisches LAG, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09). Er verlangte vom Arbeitgeber Beteiligung an den Mehrerlösen der Chefärzte. Diese hatten nach dem Vorbringen des Beklagten Krankenhausträgers nicht in einen Pool eingezahlt, ein solcher war nicht einmal eingerichtet.
Ansprüche auf die Beteiligung schieden schon deshalb aus, weil tatsächlich keine Mittel zu verteilen waren. Die Chefärzte hatten keine Mehreinnahmen abgeführt. Schadensersatzansprüche bestanden ebenfalls nicht. Zwar bestimmt § 25 SächsKHG, dass ein entsprechender Pool einzurichten ist. § 26 Abs. 1 SächsKHG sieht aber die Möglichkeit vor, davon abzuweichen. Die Beklagte Klinik hatte das nach eigenem Bekunden getan. Deshalb bestand in dem entschiedenen Fall keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Krankenhausträgers, dafür zu sorgen, dass zu verteilende Mittel vorhanden waren.
Weder gegen den Krankenhausträger noch gegen den Chefarzt hatte der klagende Oberarzt deshalb einen Anspruch auf Zahlung.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit: Ein Arzt sollte darauf hinwirken, dass seine Beteiligung am Liquidationsrecht des Chefarztes in den eigenen Arbeitsvertrag aufgenommen wird. So wird – wenn später keine Beteiligung erfolgt – ein Schadensersatzanspruch leichter durchsetzbar. Ansonsten wird dies nur in Ausnahmefällen gelingen. Es sollte jedoch stets geprüft werden, ob das für den Krankenhausträger geltende Landeskrankenhausgesetz eine Beteiligung nicht zwingend vorschreibt.

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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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