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Medizinrecht von A bis Z: Opferentschädigungsgesetz




Informationen zum Thema Opferentschädigungsgesetz

Hensche Rechtsanwälte

Das Opferentschädigungsgesetz soll durch eine finanzielle Entschädigungen solche Einschränkungen ausgleichen, die Opfer von Gewalttaten erleiden, die durch das Verbrechen in ihrer Berufsausübung und allgemeinen Lebensqualität eingeschränkt sind.

Der Artikel stellt die Voraussetzungen eines Antrages auf Opferentschädigung zusammen und erklärt wer bei welchen Gewalttaten welche Leistungen verlangen kann.

Wer erhält eine finanzielle Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz?

Jede Person, die Opfer einer Gewalttat geworden ist und dabei eine Verletzung erlitten hat. Die Tat muss vorsätzlich begangen worden sein oder mit gemeingefährlichen Mitteln (z.B. Sprengstoff oder Schusswaffen).

Die Tat muss in Deutschland begangen worden sein. Ausnahmsweise kann auch eine Entschädigung für eine Gewalttat im Ausland erfolgen, wenn das Opfer sich dort nur vorübergehend, d.h. bis zu sechs Monaten, aufgehalten hat (vgl. § 3a Abs. 1 OEG).

Welche Gewalttaten berechtigen zu einem Ausgleich nach dem Opferentschädigungsgesetz?

Der Antrag setzt einen tätlichen Angriff voraus. Er muss auf den Körper oder die Gesundheit gerichtet sein, setzt aber keine körperliche Berührung voraus. Stalking gilt allerdings nicht als Angriff, wenn körperliche Gewalt nicht unmittelbar bevorsteht. Als Angriff zählt insbesondere jede Form von Körperverletzung und Sexualdelikte. Bloße Drohungen genügen nicht. Allerding kann die Bedrohung mit einer Schusswaffe bereits körperliche Gewalt im Sinne des OEG darstellen.

Bekommen nur Deutsche eine Opferentschädigung?

Nein. Neben deutschen Staatsangehörigen erhalten auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und sonstige ausländische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen eine Opferentschädigung.

Welche Kosten werden genau erstattet?

Konkrete Leistungsansprüche enthält das OEG nicht. Das Gesetz verweist in § 1 Abs. 1 OEG auf den Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes.

Da in der Regel die Krankenversicherung des Geschädigten die Kosten der Behandlung übernimmt, sind für den Antrag des Opfers vor allem einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund bleibender Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion relevant. Die Krankenversicherungen erhalten von Bund und Ländern ebenfalls eine Ausgleichszahlung.

Endet die Gewaltat mit dem Tod des Opfers, so können Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, Sterbe- und Bestattungsgeld bestehen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss wegen der Zuständigkeit der Länder auch an eine Landesbehörde gestellt werden. Der Antrag muss in dem Land gestellt werden, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Landesbehörde genau zuständig ist, erfährt man in der Regel beim Bürgeramt. In Bayern ist z.B. das Versorgungsamt der Region zuständig.

Warum gibt es das Opferentschädigungsgesetz?

Eine Funktion des Staates besteht darin, seine Bürger vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Wenn ihm diese Aufgabe der Verbrechensbekämpfung nicht gelingt und jemand Opfer einer Gewalttat wird, dann soll die staatliche Gemeinschaft für die Schadensfolgen einstehen.

Wer übernimmt die Kosten für die Entschädigung der Opfer?

Die Kosten des Schadensersatzes an die geschädigten Bürger werden gem. § 4 Abs. 1 OEG von dem Land getragen, in dem das Gewaltverbrechen geschehen ist. Der Bund unterstützt die Länder dabei finanziell.

Was können wir für Sie tun?

Bei dem Antrag auf finanzielle Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz unterstützen wir Sie gern. Das gilt sowohl für Privatpersonen, die Opfer einer Gewaltat geworden sind, als auch für Institutionen, die Ansprüche aus dem Gesetz aufgrund der Versorgung der Geschädigten ableiten möchten.

Je nach Ihren Wünschen verhandeln wir mit der zuständigen Stelle oder vertreten Sie vor Gericht.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Ihre Behandlungsunterlagen
  • ggfs. Strafanzeige bei der Polizei

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 24. August 2012

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