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Medizinrecht von A bis Z: Assistenzarzt




Informationen zum Thema Assistenzarzt

Hensche Rechtsanwälte

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wer Assistenzarzt ist, ob die Befristung des Arbeitsvertrages zulässig ist und wonach sich die Arbeitszeiten, Vergütung und Urlaubsansprüche eines Assistenzarztes richten. Es wird erläutert, ob ein Assistenzarzt Anspruch auf Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung hat.

Schließlich erfahren Sie, ob auch für Assistenzärzte der Facharztstandard gilt und wer für einen Behandlungsfehler haftet.

Es wird erläutert, ob Assistenzärzte verpflichtet sind, einen Facharzttitel zu erwerben und welche Ansprüche bestehen, wenn die erforderliche Anzahl an Operationen nicht erbracht werden kann.

von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin

Wer ist Assistenzarzt?

Als Assistenzarzt wird ein Arzt bezeichnet, der neben einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin seine Approbation erlangt hat. Assistenzärzte arbeiten zumeist in Krankenhäusern bzw. Fachkliniken, seltener auch in Arztpraxen. Sie befinden sich in der Weiterbildung zum Facharzt.

Seit der Abschaffung der 18-monatigen Einstiegsphase für junge Ärzte als „Arzt im Praktikum“ im Jahr 2004 werden sie nach ihrem universitären Abschluss sofort als Assistenzärzte eingestellt. Sie erhalten so als Hochschulabsolventen schon beim Einstieg in den Arztberuf ein besseres Gehalt.

In Krankenhäusern bilden Assistenzärzte die größte Gruppe behandelnder Ärzte und sind wichtige Leistungsträger. Im Jahr 2008 waren in 2083 Krankenhäusern, neben 12.460 leitenden Ärzten und 30.019 Oberärzten, 96.815 Assistenzärzte (davon 32.000 mit abgeschlossener Weiterbildung) tätig.

Wenn der Assistenzarzt im Krankenhaus eine gesamte Station leitet und beaufsichtigt und die dort anfallenden Aufgaben erledigt, wird er auch als Stationsarzt bezeichnet.

Welche Aufgaben hat ein Assistenzarzt?

Assistenzärzte erledigen vor allem die Routinearbeit auf ihrer Station, wozu u.a. die Morgenvisite, die Verordnung von Medikamenten, die Anordnung von Untersuchungen sowie die Abrechnung ärztlicher Leistungen gehören.

Darüber hinaus unterstützen sie Chefärzte und Oberärzte bei der Diagnose von Krankheitsbildern und Heilungsmöglichkeiten, führen ärztliche Untersuchungen und Operationen durch, überwachen und bewerten Krankheitsverläufe und erstellen Gutachten sowie Krankheitsberichte.

Dürfen Arbeitsverträge von Assistenzärzten befristet werden?

Die Arbeitsverträge für Assistenzärzte sind in der Regel befristet. Die Zulässigkeit der Befristung richtet sich nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) sowie dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge für Ärzte in der Weiterbildung (ÄArbVtrG).

Da sie zumeist auf eine Facharztausbildung angelegt sind, welche etwa 5-6 Jahre dauert, ist für eine zulässige Befristung ein sachlicher Grund erforderlich (vgl. § 14 TzBfG und § 1 ÄArbVtrG).

Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Befristung dem Erwerb eines Facharzttitels oder einer sonstigen medizinischen Weiterbildung dient. Die Einordnung als Weiterbildungsmaßnahme richtet sich nach den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer. Die Höchstdauer der Befristung beträgt 8 Jahre. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist die Befristung nur gültig, wenn sie vor Arbeitsantritt schriftlich festgehalten wird.

Eine gesetzliche Sonderregelung gilt für Assistenzärzte an Universitätskliniken. Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) erleichtert die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal. Arbeitsverträge mit Assistenzärzten können bis zu ihrer Promotion auf sechs Jahre befristet werden. Nach der Promotion ist eine Befristung von bis zu neun Jahren zulässig (vgl. § 2 WissZeitVG).

Welcher Tarifvertrag gilt für den Assistenzarzt?

Im Bereich der öffentlichen Krankenhausträger finden die Regeln des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.

Speziell für Ärzte an Universitätskliniken gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte).

Daneben müssen die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Einzelfall Berücksichtigung finden.

Eigene, speziell für Ärzte geltende Tarifverträge des Marburger Bundes existieren für die Beschäftigung in vielen privaten Kliniken (z.B. „TV-Ärzte Sana“ für die Sana Kliniken AG) aber auch in kommunalen Krankenhäusern (z.B. Vivantes GmbH Berlin).

In kirchlichen Krankenhäusern finden die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Anwendung. Es handelt sich dabei um allgemeine Regelungen über die Durchführung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die der (kirchliche) Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu dessen Grundlage macht.

Welche Regelungen gelten für die Arbeitszeit von Assistenzärzten?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Arbeitszeit, selbständig vereinbaren und im Arbeitsvertrag festlegen. Diese Vertragsfreiheit ist auf dem Gebiet der Arbeitszeitbestimmung jedoch durch Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften im öffentlichen Interesse eingeschränkt, und zwar durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Seit In-Kraft-Treten des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Juli 1994 bestehen erstmals auch für nachgeordnete Krankenhausärzte zwingende gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Das ArbZG schreibt zum Schutz des Arbeitnehmers folgende Maßnahmen vor:

  • eine Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit,
  • angemessene zeitlichen Lage der Arbeitszeit,
  • Mindestruhepausen während der Arbeit und
  • Mindestruhepausen nach Beendigung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.

Natürlich wissen und spüren Assistenzärzte täglich, dass von den genauen zeitlichen Vorgaben des Gesetzes (z.B. Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, Sonn- und Feiertagsruhe) durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und den individuellen Arbeitsvertrag in gewissem Umfang abgewichen werden darf. Diese Möglichkeit räumt das Gesetz selbst im Sinne einer praxisnahen, flexiblen und effektiven Arbeitszeitgestaltung ein (§§ 7, 12 ArbZG).

Einige Regelungen – wie Mindestruhepausen von 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden oder das Verbot länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt zu werden – sind aber dennoch für alle Arbeitgeber zwingend (§ 4 ArbZG).

Die Bestimmungen zur Arbeitszeit, die für Sie gelten, müssen im Einzelfall ermittelt werden. Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet einen Ausdruck des ArbZG, der Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Krankenhaus auszuhängen (vgl. 16 Abs. 1 ArbZG).

Umfasst die Arbeitszeit des Assistenzarztes auch den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft?

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gehören zu den Hauptpflichten nachgeordneter Ärzte. Bereitschaftsdienstzeiten, bei denen der Arzt im Krankenhaus persönlich anwesend ist, sind in vollem Umfang Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst kann nur angeordnet werden, wenn nach allgemeiner Erfahrung die Beanspruchung nicht mehr als die Hälfte (50%) der Gesamtzeit des Bereitschaftsdienstes überschreitet.

Um einen flexiblen und angemessenen Bereitschaftsdienst in bestimmten Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen, sieht das ArbZG die Möglichkeit zum „Opt-out“ vor (§ 7 Abs. 2a ArbZG). Es handelt sich um die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers zur Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit über 48 Stunden (6 Tage x 8 Stunden) hinaus. Das „Opt-out“ muss im Tarifvertrag vorgesehen sein.

Bei der Rufbereitschaft hingegen zählt nur die tatsächlich ausgeführte, d.h. vom Krankenhaus in Anspruch genommene, Zeit als Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft darf sich der Arzt an einem selbst bestimmten Ort aufhalten. Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, d.h. es dürfen im Durchschnitt während der Rufbereitschaft nicht mehr als 10% Arbeitsleistungen anfallen.

Die nähere Ausgestaltung der Bereitschaftsdienste und der Rufbereitschaft enthalten die Regelungen des Tarifvertrages, insbesondere zur Vergütung, zur Abgeltung durch Freizeitausgleich, zum Zusatzurlaub sowie zum Umfang des Wahlrechts des Arbeitgebers.

Hat ein Assistenzarzt Anspruch auf Elternzeit?

Ja. Der Arztberuf gilt als wenig familienfreundlich und natürlich ist die Weiterbildung zum Facharzt mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Dennoch besitzen auch Assistenzärzte den „normalen“ Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein, auch anteilig, oder von beiden Elternteilen gemeinsam und zur gleichen Zeit genommen werden.

Der Zweck der Elternzeit besteht darin, dass der erziehende Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit ohne Verlust seines Arbeitsplatzes nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muss. Als Ergänzung zu dem Anspruch auf Elternzeit sichert der Anspruch auf Elterngeld die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit.

Hat ein Assistenzarzt mit Kind einen Anspruch auf Beschäftigung in Teilzeit?

Der Anteil weiblicher Medizinstudenten an deutschen Universitäten beträgt derzeit 60 Prozent. Die Krankenhäuser richten sich mehr und mehr darauf ein, ihren Ärzten eine gute Kinderbetreuung zu ermöglichen. Das geschieht durch Kindertagesstätten an den Krankenhäusern oder die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen.

Befindet sich der Assistenzarzt in der Elternzeit, ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung aus § 15 Abs. 5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Im Anschluss an die Elternzeit hat der Arzt Anspruch auf seine alte, d.h. nicht verkürzte, Arbeitszeit.

Ein rechtlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach der Elternzeit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieser Anspruch gilt übrigens für alle Arbeitnehmer unabhängig von Kinderbetreuung und Elternzeit. Die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monate bestanden hat. Der Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit muss von dem Arzt drei Monate vorher angekündigt werden. Daraufhin sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann das Krankenhaus den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.

Solche Gründe sind z.B. erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation oder des Arbeitsablaufs im Krankenhaus oder unverhältnismäßig hohe Kosten. Das TzBfG gibt für diese Gründe einen Rahmen vor, den die Vertragsparteien durch tarifliche Regelungen ausfüllen können.

Um die Frage nach dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beantworten zu können, bedarf es daher einer Prüfung Ihres Arbeitsvertrages und des für Sie geltenden Tarifvertrages.

Gilt der Facharztstandard auch für Assistenzärzte?

Ja. Jeder behandelnde Arzt hat den Facharztstandard einzuhalten. Der Facharztstandard hat mit der formellen Ernennung zum Facharzt nichts zu tun. Der Begriff beschreibt die dem Patienten geschuldete Sorgfalt bei der ärztlichen Behandlung.

Der Standard eines erfahrenen Facharztes verlangt „das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis bewährte, nach naturwissenschaftlicher Kenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können“ (BGH, Urteil vom 19.04.2000, 3 StR 442/99).

Für Sie als Assistenzarzt bedeutet das: Egal, ob Sie sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden oder sogar eine andere Fachrichtung anstreben, Sie müssen die Behandlung theoretisch und praktisch so beherrschen, wie es von einem Facharzt dieses Faches erwartet werden kann.

Solange Sie für eine Behandlung noch nicht die Kenntnis und Erfahrung eines Facharztes mitbringen, muss Ihnen ein zum Facharzt ernannter Arzt zur Seite stehen. Das bedeutet bei einer „Anfängeroperation“, sofern der Assistenzarzt noch nicht ausreichend qualifiziert ist, muss der Aufsicht führende Facharzt, regelmäßig der Chef- oder Oberarzt, fähig und bereit sein in die Behandlung einzugreifen.

Haben Patienten ein Recht darauf zu wissen, dass es sich um eine „Anfängeroperation“ handelt?

Nein. Der stets zu gewährleistende Facharztstandard sorgt für den notwendigen Schutz des Patienten.

Wer haftet, wenn dem Assistenzarzt ein Behandlungsfehler unterläuft?

Unterläuft einem Assistenzarzt im Rahmen der Patientenversorgung ein Behandlungsfehler, haftet er hierfür in der Regel nur, wenn ihn ein Übernahmeverschulden trifft. D.h. der Arzt muss entweder wissentlich oder fahrlässig seine fachliche Kompetenz überschritten haben. Diese Kompetenzüberschreitung muss der Patient (mit Hilfe eines Sachverständigen) beweisen.

Darüber hinaus haften der Krankenhausträger sowie der verantwortliche Arzt (Oberarzt, Chefarzt) aus ihrem Organisationsverschulden.

Wirkt sich der Anfängerstatus jedoch in keiner Weise auf die Behandlung aus, so ist er haftungsrechtlich nicht relevant.

Sind Assistenzärzte verpflichtet, einen Facharzttitel zu erwerben?

Nein. Assistenzärzte sind nicht verpflichtet, sich zu einem Facharzt weiterbilden zu lassen. Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern, die weitestgehend der Musterweiterbildungsordnung (MuWO) der Bundesärztekammer entsprechen, zeigen jedoch, dass die Facharztausbildung der Regelfall ist.

Was kann ein Assistenzarzt tun, der nicht die erforderliche Anzahl an Operationen zum Erwerb des Facharztes durchführen konnte?

Aufgrund der oben beschriebenen regelmäßigen Befristung der Arbeitsverträge von Assistenzärzten, kann es passieren, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht die erforderliche Anzahl von Operationen durchgeführt worden ist.

Das berechtigt einen Assistenzarzt jedoch nicht dazu, die Fortführung seines Arbeitsvertrages einzuklagen. Es ist die Pflicht der Landesärztekammer bzw. des weiterbildenden Arztes für den rechtzeitigen Abschluss der Weiterbildung zu sorgen. Der Assistenzarzt muss seine Einwände deswegen auch bei der Kammer oder dem weiterbildenden Arzt geltend machen. Die Weiterbildungsbefugnis kann dem verantwortlichen Arzt entzogen werden.

Das Krankenhaus hat jedoch die Pflicht, Maßnahmen zu unterlassen, die eine zeitgerechte Beendigung der Weiterbildung behindern. Der Assistenzarzt kann andernfalls ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Krankenhausträger geltend machen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Assistenzarzt?

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Assistenzarzt sind und sich nicht sicher sind, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam befristet ist, Sie der Ansicht sind, zu viel zu arbeiten oder sich überfordert fühlen, beraten und vertreten wir Sie gerne. Ebenso unterstützen wir Ärzte und Krankenhausträger bei der Schaffung von Arbeitszeitmodellen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Krankenhaus.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Ihren Arbeitsvertrag
  • ggfs. den Tarifvertrag
  • ggfs. vorhandene Betriebsvereinbarungen
  • ggfs. andere Rechtsverordnungen

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013

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