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Krankenhausrecht aktuell: 13/003 Abrechnungsbetrug eines Chefarztes führt zur fristlosen Kündigung




Rechnet ein Chefarzt Wahlarztleistungen ab, die nicht er, sondern ein nachgeordneter Klinikarzt erbracht hat, begeht er im Regelfall einen Abrechnungsbetrug

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2013, 2 Sa 179/12

24.05.2013. Chefärzte verdienen gut, da sie Fachabteilungen eines Krankenhauses leiten und für sie die medizinische Verantwortung tragen. Oftmals haben sie die Befugnis zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen - neben ihrem Festgehalt -, die sie für Privatpatienten auf der Grundlage einer Wahlarztvereinbarung erbringen ("Chefarztbehandlung").

Allerdings müssen Sie die abgerechneten wahlärztlichen Leistungen persönlich erbringen. Rechnet ein Chefarzt also systematisch wahlärztliche Leistungen ab, die er nicht persönlich erbracht hat, begeht er Abrechnungsbetrug.

In dem Fall kann die Klinik den Chefarzt fristlos bzw. außerordentlich kündigen: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2013, 2 Sa 179/12.

Ist eine fristlose Kündigung eines Chefarztes gerechtfertigt, wenn er wahlärztliche Leistungen abrechnet, die er nicht persönlich erbracht hat?

Gemäß § 17 Abs.2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) müssen Chefärzte mit den Privatpatienten, die eine Chefarztbehandlung wünschen, vor Erbringung der Leistung eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung treffen. In der Vereinbarung müssen die Ärzte, die diese Leistungen erbringen sollen, namentlich genannt werden.

Wer sich als Patient auf eine solche Vereinbarung einlässt, hat ein Anrecht darauf, vom Chefarzt persönlich behandelt zu werden. Nur dann, wenn der Chefarzt aus nicht vorhersehbaren Gründen plötzlich verhindert ist, z.B. wegen einer Erkrankung oder eines kurzfristig angetretenen Urlaubs, kann er die Behandlung durch einen Oberarzt oder Facharzt der Klinik durchführen lassen - und auch das nur dann, wenn er dem Patienten diesen Vertreter vorab benannt hat.

Was gar nicht geht: Wahlarztvereinbarungen abschließen, die Behandlung routinemäßig durch nachgeordnete Ärzte durchführen lassen und trotzdem fleißig Rechnungen stellen über angeblich persönlich erbrachte Chefarztleistungen. Das ist Abrechnungsbetrug.

Aber kann eine Klinik dem Chefarzt wegen solcher (gravierender) Pflichtverstöße ohne vorherige Abmahnung kündigen?

Im Streitfall: Herzchirurg erhebt Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung

Ein langjährig beschäftigter Chefarzt rechnete im Jahre 2009 mindestens sieben Herzschrittmacher-Implantationen ab, die er ausweislich der Abrechnungen angeblich persönlich auf der Grundlage einer Wahlarztvereinbarung vorgenommen hatte. Das jedenfalls ergab sich aus der Tatsache, dass er entsprechende Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) stellte, denn diese sieht nun einmal vor, dass man nur eigene ärztliche Leistungen abrechnen kann (§ 4 Abs.2 Satz 1 GoÄ).

In Wahrheit hatte aber gar nicht der Chefarzt, sondern einer seiner ärztlichen Mitarbeiter - Herr Dr. P. - die Operationen vorgenommen.

Die Sache kam heraus und die Klinik sprach deshalb nach vorheriger Anhörung des Chefarztes sowie nach Anhörung des Betriebsrats eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob der gekündigte Chefarzt Kündigungsschutzklage.

Damit hatte er zunächst vor dem Arbeitsgericht Braunschweig Erfolg (Urteil vom 10.01.2012, 2 Ca 361/11), denn das Arbeitsgericht hielt dem Chefarzt zugute, dass das Krankenhaus anstelle einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen.

LAG Niedersachsen: Rechnet ein Chefarzt Wahlarztleistungen ab, die nicht er, sondern ein nachgeordneter Klinikarzt erbracht hat, kann er wegen Abrechnungsbetruges fristlos gekündigt werden

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zog der Chefarzt dagegen den kürzeren. Denn das LAG meinte, die Kündigung sei rechtens.

Begründung des LAG: Die vom Chefarzt gegebene Rechtfertigung seines Abrechnungsverhaltens war offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Denn Dr. P hatte die OPs nicht unter Aufsicht des Chefarztes nach dessen fachlicher Weisung erbracht, was gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 GoÄ zu einer abrechenbaren Eigenleistung des Chefarztes führen würde. Der Chefarzt war nämlich bei den OPs weder anwesend noch in räumlicher Nähe, so dass von fachlicher Weisung keine Rede sein konnte.

Also hatte er in mindestens sieben Fällen und daher "systematisch" einen Abrechnungsbetrug begangen, indem er die ärztlichen Leistungen eines anderen Arztes (des Dr. P.) als eigene Leistungen ausgab. Das Unrecht seines Verhaltens musste er erkennen, so das LAG, ebenso wie er auch mit einer Kündigung als Reaktion der Klinik rechnen musste, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.

Fazit: Der Chefarzt hätte im vorliegenen Streitfall gut daran getan, im Kündigungsschutzprozess "kleine Brötchen zu backen". Möglicherweise hätte man das Arbeitsverhältnis schon vor dem Arbeitsgericht, d.h. in der ersten Instanz, in einer beiderseits gesichtswahrenden Weise beenden können. Wenn es dem Chefarzt gelungen wäre, zu einem runden Beendigungsdatum (Qauartalsende, Jahresende) auszuscheiden (und zwar auch ohne Abfindung!), hätte es nie ein Gerichtsurteil gegeben, das sein Verhalten schwarz auf weis als systematischen Betrug bewertet. Auf der Grundlage des jetzt ergangenen LAG-Urteils dagegen muss der Chefarzt mit weiteren berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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