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Krankenhausrecht aktuell: 17/002 Vertragsarzt mit voller Zulassung kann nicht mehr im MVZ angestellt sein




Doppelzulassungen bei Vertragsärzten sollen vermieden werden

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016, S 2 KA 1445/16 ER

01.02.2017. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein Arzt seinen Versorgungsauftrag nicht über den Faktor 1,0 hinaus ausdehnen darf.

Doppelzulassungen sollen vermieden werden.

Hintergrund ist die Sicherstellung der Versorgung der schon vorhandenen gesetzlich versicherten Patienten.

Zu diesem Ergebnis kommt auch das Sozialgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung: SG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016, S 2 KA 1445/16 ER.

Kann ein Vertragsarzt zusätzlich in einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellt sein?

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gehen davon aus, dass einem Arzt insgesamt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 7/15 R - (Rn. 17)). Das kann auch dergestalt erfolgen, dass zwei hälftige Zulassungen an zwei örtlich getrennten hälftigen Vertragsarztsitzen erteilt werden (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - (Rn. 18 ff.)).

Es gibt auch Zulassungen für zwei Fachgebiete (BSG, Urteile vom 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R -; vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R) oder bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen die gleichzeitige Zulassung zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R). Der Gesetzgeber hat ferner die Möglichkeit geschaffen, die ärztliche Tätigkeit auch an anderen Orten auszuüben, z. B. in Zweigpraxen und/oder ausgelagerten Praxisräumen (§ 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 24 Abs. 3 und Abs. 5 Ärzte-ZV).

Weiterhin können der volle Versorgungsauftrag auf einen hälftigen reduziert (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V i. V. m. § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV) und der Vertragsarztsitz verlegt werden (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV).

Besitzt ein Arzt also bereits eine volle vertragsärztliche Zulassung, so kann er sich nicht auf eine halbe Zulassung in einem Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) anstellen lassen, weil ein Arzt insgesamt nur einen ganzen Versorgungsauftrag innehaben darf.

Der Streitfall: Ein MVZ beantragt die Genehmigung zur Einstellung eines Facharztes

Die Antragstellerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Vertragsarztsitz in E. Unter dem 01.03.2016 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung zur Anstellung des Facharztes für Allgemeinmedizin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,5). Dieser Arzt ist seit dem 01.01.1999 mit vollem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragsarztsitz in E.

SG Düsseldorf: Eine Doppelzulassung steht der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen

Das Sozialgericht Düsseldorf schließt sich der Rechtsprechung des BSG an. Es gilt der Grundsatz, dass einem Arzt insgesamt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B - (Rn. 11)).

Einer „Doppelzulassung“ mit mehr als einem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) stehen insofern außer der bereits umfassenden Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag insbesondere Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen (BSG, Beschluss vom 03.12.2010 - B 6 KA 39/10 B - (Rn. 4)).

Mit der Genehmigung der Besetzung eines Angestelltensitzes durch einen bereits mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Vertragsarzt würde zugleich eine Rechtsposition begründet, die rechtlich nicht vorgesehen ist. Denn § 95 Abs. 9 b SGB V sieht ohne Ausnahmemöglichkeit vor, dass im Falle der vom anstellenden Arzt beantragten Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung und bei Nichtbeantragung einer Nachbesetzung der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung wird. Die in diesem Fall entstehende Option auf den Erhalt einer rechtlich nicht vorgesehenen „Doppelzulassung“ schließt die Genehmigungsfähigkeit der Anstellung eines mit vollem Versorgungsauftrag zugelassenen Vertragsarztes bei einem anderen Vertragsarzt aus (SG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2015 - S 33 KA 299/15 ER).

Fazit: Ob die Entscheidung des SG Düsseldorf überzeugen kann, ist zweifelhaft. Aus den Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie (§ 62) ergibt sich nicht konkret, dass eine volle Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gegen eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis spricht. § 62 berücksichtigt schließlich explizit die gleichzeitige Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt. Gemäß der Richtlinie ist die Tätigkeit entsprechend der Anrechnungsfaktoren vom Zulassungsausschuss zu erfassen oder diesem anhand der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten mitzuteilen, damit eine entsprechende Erfassung in der Bedarfsplanung erfolgen kann.

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Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2017

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