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Krankenhausrecht aktuell: 09/001 Chefarzt kein leitender Angestellter




Es fehlt die unternehmerische Entscheidungsbefugnis

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08

30.05.2009. Leitende Angestellte sind zwar Arbeitnehmer, allerdings mit einigen Besonderheiten. Kündigungsschutzrechtlich ist dabei vor allem relevant, dass das Arbeitsverhältnis trotz einer unwirksamen Kündigung gegen eine Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers vom Gericht aufgelöst werden kann, ohne dass es hierzu der sonst erforderlichen Begründung bedarf (§14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz).

Betriebsverfassungsrechtlich ist für leitende Angestellte der Betriebsrat nicht zuständig, d.h. leitende Angestellte nehmen weder an den Wahlen teil, noch besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in leitende Angestellte betreffenden Fragen (§ 5 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Leitende Angestellte können stattdessen einen Sprecherausschuss wählen. 

Die Definition des leitenden Angestellten im Kündigunschutz- und Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet sich. Betriebsverfassungsrechtlich ist leitender Angestellter, wer

- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist,

- Generalvollmacht oder Prokura hat

- oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht Hamm jetzt im Fall eines Chefarztes einer geriatrischen Abteilung verneint. Der Betriebsrat der Klinik war der Ansicht gewesen, der Chefarzt sei nicht leitender Angestellter und gewann.

Trotz der hohen medizinischen und organisatorischen Verantwortung, die der Chefarzt trägt, ist diesre nicht leitender Angestellter, weil er zwar die medizinische Entscheidungsbefugnis innehat, nicht jedoch eine typisch "unternehmerische" Entscheidungsbefugnis. Hierauf kommt es nach Ansicht des LAG aber an.

Ob Chefärzte leitende Angestellte im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (und des Kündigungsschutzgesetzes) sind, hängt aber davon ab, welche Befugnisse der Chefarzt im Einzelfall hat. Es ist durchaus denkbar, dass einzelne Chefärzte von den Gerichten als leitende Angestellte angesehen werden.  

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Stichworte:

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Letzte Überarbeitung: 24. Juni 2010

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