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Krankenhausrecht aktuell: 10/010 Zu Unrecht Krebs diagnostiziert




Patientin erhält Schmerzensgeld

Landgericht Essen, Urteil vom 09.10.1997, 6 O 326/96

14.06.2010. Bei der klagenden Patientin wurde ein Knoten in der Brust entdeckt. Zur Aufklärung, ob es sich hierbei um Krebs handelte, wurde eine Gewebeprobe an das Institut des beklagten Arztes gesandt. Der beklagte Arzt diagnostizierte ein bösartiges Karzinom (Krebs).

Zur Sicherheit ließ sich der für die Tumorbehandlung zuständige Arzt die Gewebprobe zum Abgleich übersenden und diagnostizierte ebenfalls Krebs anhand der Gewerbprobe.

Der Knoten wurde daraufhin operativ entfernt. Es mussten dabei auch sämtliche Lymphknoten der Brust entfernt werden. Durch eine Chemotherapie wurde das Immunsystem der Patientin nachhaltig geschädigt, zudem litt sie seit der Diagnose an psychischen Problemen. 

Später fiel dem behandelnden Arzt auf, dass auffällig viele der an das Institut des beklagten Arztes übersandten Gewebproben positiv auf Krebs getestet worden waren. Dem Arzt fielen dabei eine Reihe von Ungereimtheiten auf. Bei einer daraufhin von ihm vorgenommenen Identitätsuntersuchung der ihm zum Abgleich übersandten Gewebeprobe stellte sich heraus, dass die Gewebeprobe nicht von der Patientin stammte. Es kam der Verdacht auf, dass der beklagte Arzt eine falsche Gewebprobe übersandt hatte, um eine vorherige Fehldiagnose zu verschleiern. 

Ob die Patientin tatsächlich Krebs gehabt hatte, ließ sich allerdings nicht mehr aufklären, da die Gewebeprobe bei einem Brand im Institut des beklagten Arztes abhanden kam.

Die Patientin forderte für die durch die Diagnose und anschließende Behandlung erlittenen Schäden Schmerzensgeld und Schadensersatz und bekam Recht.

Zwar ließ sich nicht mehr mit Sicherheit aufklären, ob die Patientin tatsächlich Krebs gehabt hatte. Nachdem der beklagte Arzt jedoch dem behandelnden Arzt eine falsche Gewebeprobe geschickt hatte und die Gewebprobe der Patientin in seinem Institut abhanden gekommen war, hätte er beweisen müssen, dass die Patientin tatsächlich Krebs gehabt und die Diagnose und Behandlung damit fehlerfrei gewesen war. Dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das Landgericht Essen (Urteil vom 09.10.1997, 6 O 326/96) verurteilte den beklagten Arzt (bzw. seine Erben) deshalb zum Ersatz aller Schäden, die die Patientin erlitten hatte, sowie zu einem Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet 25.000,00 EUR.

Die Entscheidung finden Sie hier:

  • Landgericht Essen, Urteil vom 09.10.1997, 6 O 326/96

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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