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Krankenhausrecht aktuell: 11/011 Körperverletzung: Therapeutischer Einsatz verbotener Drogen




Keine Körperverletzung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10

Leitsätze der Redaktion: Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung schließt die Strafbarkeit wegen Körperverletzung aus. Die Selbstgefährdung ist nicht eigenverantwortlich, wenn der Verletzte über die Folgen seines Handelns irrte oder der Täter ein überlegenes Fachwissen hatte. Es ist zweifelhaft, ob die Grundsätze der ärztlichen Aufklärungspflicht auch bei einer offensichtlich gefährlichen Behandlung mit verbotenen Betäubungsmitteln gelten.

Körperverletzung durch den Arzt oder selbst Schuld? Aufklärungspflicht, eigenverantwortliche Selbstgefährdung und Einwilligung des Patienten


27.04.2011. Ein Arzt steht theoretisch immer in der Gefahr, sich strafbar zu machen. Eine Operation ist eine tatbestandliche Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch – StGB). Sie ist aber gerechtfertigt, wenn der Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung über die möglichen Risiken eingewilligt hat. Bei der Körperverletzung durch die Verschreibung von Medikamenten, wenn diese etwa gesundheitsschädliche Nebenwirkungen haben, gilt im Grundsatz nichts anderes. Nimmt der Patient aber die Medikamente selbst ein, setzt er die letzte Ursache für die Gesundheitsschädigung selbst. Eine Körperverletzung ist hier schon tatbestandlich ausgeschlossen, wenn er es in Kenntnis des Risikos möglicher Folgen eigenverantwortlich tut. Hinter beiden Fällen steht das „Prinzip der Eigenverantwortung“, dass die Strafbarkeit eines anderen wegen Handlungen, die zu einer Gesundheitsschädigung führen, einschränkt. Die Eigenverantwortlichkeit fehlt aber, wenn der Täter die sogenannte Tatherrschaft hat, obwohl von außen betrachtet, nicht er, sondern der Verletzte letztlich die Körperverletzung herbeiführt.
Tatherrschaft kann man in solchen Fällen aufgrund überlegenen Fachwissens haben, oder weil das Opfer sich über die Folgen seines Handels irrt. Im Rahmen einer Heilbehandlung ist hierfür entscheidend, ob der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Es gilt also nichts anderes, als bei der Frage nach einer wirksamen Einwilligung in eine Operation. Der Arzt hat schon strukturell ein „überlegenes Fachwissen“ hinsichtlich der Folgen einer Behandlung. Der Patient bedarf einer besonderen Aufklärung, um eigenverantwortlich entscheiden zu können. Die Aufklärung muss insbesondere immer auf besonders schwere mögliche Folgen, zuallererst natürlich den Tod, hinweisen, auch wenn sie noch so unwahrscheinlich sind.
Hat der Arzt aber ordnungsgemäß aufgeklärt und macht er bei der Behandlung keinen Fehler, scheidet eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung bei der Medikamentenverschreibung ebenso aus, wie bei einer Operation.
Das gilt auch, wenn sich der Arzt außerhalb der Grenzen der anerkannten Schulmedizin bewegt. Wenn er also sogenannte Außenseitermethoden anwendet. Willigt der Patient ein bzw. entscheidet er sich eigenverantwortlich, bestimmte Medikamente einzunehmen, scheidet eine Strafbarkeit allein wegen der Anwendung der Außenseitermethode aus. Auch wenn es schiefgeht. Allerdings treffen den Arzt hier erhöhte Aufklärungspflichten, er muss insbesondere darauf hinweisen, dass die möglichen Folgen seiner Methode eben nicht erforscht und daher auch nicht absehbar sind.
Was aber, wenn der Arzt sich nicht nur außerhalb der Grenzen der Schulmedizin, sondern offensichtlich jenseits von Gut und Böse bewegt? Ist der Arzt hier umso eher strafbar? Treffen ihn hier noch einmal verstärkte Aufklärungspflichten? Oder erfordert das Prinzip der Eigenverantwortung eine Einschränkung? Muss dem Patienten eher zugemutet werden, selbst zu erkennen, dass er sich selbst gefährdet, wenn er dem Arzt folgt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aufsehenerregenden Fall für letzteres entschieden (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011, 5 StR 491/10).

Der „Berliner Drogenarzt“: Psycholyse mit Todesfolge

Der Angeklagte, ein niedergelassener Psychotherapeut, bot in seiner Praxis sogenannte Psycholyse in Gruppentherapie an. Die Psycholyse ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode, die durch den „kontrollierten“ Einsatz bewusstseinserweiternder Drogen das Unterbewusstsein lockern und so insbesondere Suchtkrankheiten heilen soll. Er schlug den Teilnehmern einer Sitzung, die allesamt Erfahrungen im Umgang mit chemischen Drogen hatten, vor, zwischen 120 und 140 mg des nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Stoffes MDMA einzunehmen. Das entspricht ca. zwei Tabletten Ecstasy, einer durchaus üblichen Einnahmemenge. Die Folgen von Ecstasy sind nicht absehbar. Insbesondere gibt es keine „ungefährliche“ Menge. Der Arzt hatte wohl darauf hingewiesen, dass es zu erhöhtem Puls, Kreislaufproblemen und Herzrhythmusstörungen kommen könne. Nicht aber auf die - zwar höchst unwahrscheinliche aber nicht ausgeschlossene - Gefahr des Todes. Dann ging etwas schief. Die Waage des Angeklagten zeigte Portionen von 120 mg an. Tatsächlich hatte er aber jeweils wenigstens das Zehnfache abgewogen. Nachdem die Teilnehmer der Sitzung das MDMA eingenommen hatte, verstarb einer, die anderen erlitten schwere Vergiftungen. Das Landgericht verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

Bundesgerichtshof: „Behandlung“ von verantwortungsfähigen Patienten mit Ecstasy ist keine Körperverletzung sondern straffreie Teilnahme an Selbstgefährdung.

Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies an das Landgericht zurück. Insbesondere, weil nach den Feststellungen des Landgerichts alle Geschädigten Erfahrungen im Umgang mit Drogen hatten, sei davon auszugehen, dass sie ihre Entscheidung, das MDMA einzunehmen eigenverantwortlich und im Bewusstsein des bestehenden Risikos getroffen hatten. Dem Angeklagten war auch keine Verletzung seiner ärztlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Es sei, so der BGH, höchst zweifelhaft, ob die Grundsätze der ärztlichen Aufklärungspflicht in Fällen, in denen die Gefährlichkeit der gewählten Methode auf der Hand liege, überhaupt anwendbar seien. Jedenfalls, wenn nach dem Betäubungsmittelgesetz bekanntermaßen verbotene Drogen eingenommen würden. Hinsichtlich der erhöhten Menge MDMA hatte der Angeklagte, wie auch das Landgericht schon festgestellt hatte, keinen Vorsatz.
Der BGH konnte dennoch nicht abschließend entscheiden. Das LG Berlin muss nun noch feststellen, ob dem Arzt nachzuweisen ist, dass er den Anzeigefehler der Waage fahrlässig nicht erkannt hatte. Dann kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Denn hinsichtlich der Tatsache, dass die Menge an MDMA um das Zehnfache erhöht war, handelten die Opfer nicht „eigenverantwortlich“ sondern unterlagen einem Irrtum.
Außerdem ist eine Verurteilung wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge nach § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) möglich. In dessen Rahmen spielt das Prinzip der Eigenverantwortung nämlich keine Rolle. Der Gesetzgeber wollte gerade die Gefährlichkeit der Abgabe verbotener Drogen bestrafen, bei denen die Todesfolge typischerweise erst durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Konsumenten unmittelbar herbeigeführt wird. Allerdings reicht hier nicht aus, dass die Todesfolge fahrlässig verursacht, also irgendwie vorhersehbar war. Sie muss nach § 18 StGB leichtfertig, dass heißt grob fahrlässig verursacht sein. Hier wird es also darauf ankommen, ob dem Arzt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen ist, weil er auf die Anzeige der Waage vertraute.


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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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