Unter der Einwilligung des Patienten versteht man dessen Zustimmung zu der Behandlung durch einen Arzt.
Da jeder ärztliche Eingriff aus rechtlicher Sicht eigentlich eine strafbare Körperverletzung darstellt, kann der Arzt einen Patienten nur behandeln, wenn dieser der Behandlung zustimmt.
Grundvoraussetzung ist dafür in jedem Fall, dass der Patient ordnungsgemäß über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt war. Denn wer nicht versteht, worum es geht, kann auch nicht dazu einwilligen. Deswegen hat der Arzt gegenüber dem Patienten auch immer eine Aufklärungspflicht.
Ja. Gesetzliche Grundlage für das Erfordernis der Einwilligung des Patienten ist zum einen das Grundgesetz (GG). Aus Art. 1 und Art. 2 GG entwickelte die Rechtssprechung nämlich das sogenannte Persönlichkeitsrecht. Ein Teil des Persönlichkeitsrecht bezeichnet man als Selbstbestimmungsrecht, also das Recht, über sich selbst frei zu bestimmen. Dazu gehört natürlich auch das Recht, zu entscheiden, ob man eine Eingriff in seinen eigenen Körper wünscht oder nicht.
Ausdrücklich ist das Erfordernis der Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff in § 8 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) erwähnt. Die MBO-Ä ist zwar rechtlich nicht verbindlich, die Landesärztekammern übernehmen deren Vorschriften jedoch zumeist wortgetreu. Die berufsrechtlichen Vorschriften der Landesärztekammern sind zwingendes Recht für Ärzte.
Zudem ist das Erfordernis der Einwilligung des Patienten auch in § 6 und § 13 TFG (Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens) explizit geregelt. Danach ist die Einwilligung bei einer Bluttransfusion und einer Spende aus dem Körper des Patienten erforderlich.
Zunächst muss der Patient einwilligungsfähig sein. Näheres erfahren Sie unter dem Stichwort Einwilligungsfähigkeit.
Um wirksam zu sein, muss die Einwilligung des Patienten darüber hinaus selbstverständlich frei von jeglichen Willensmängeln sein. Er darf sie also weder aufgrund einer Drohung noch einer Täuschung abgegeben haben. Eine Täuschung liegt übrigens auch vor, wenn ein Arzt behauptet, die nötige Erfahrung für einen Eingriff zu besitzen, obwohl das nicht der Wahrheit entspricht.
Zu beachten ist, dass für jeden selbständigen Behandlungsschritt eine Einwilligung abgegeben werden muss. Ein Patient muss also zum Beispiel nicht nur in seine Operation einwilligen, sondern auch in die Narkose. So kann der Anästhesist dann auch nicht zur Haftung herangezogen werden, wenn dem Chirurg ein Behandlungsfehler unterläuft, er selbst aber die Narkose ordnungsgemäß und problemlos durchgeführt hat.
In zeitlicher Hinsicht muss der Patient seine Einwilligung grundsätzlich vor dem Eingriff abgeben. Unter Umständen kann er aber auch eine unwirksam erteilte Einwilligung im Nachhinein bestätigen.
Hat der Patient eine Krankheit, die möglicherweise dazu führt, dass er seine Einwilligungsfähigkeit verliert, kann er auch schon im Vorhinein seine Einwilligung für bestimmte Eingriffe abgeben. Eine solche Einwilligung bezeichnet man als antizipierte Einwilligung, z.B. in einer Patientenverfügung.
Ja, der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, solange der Eingriff noch nicht begonnen hat.
Die Einwilligung muss in dreierlei Hinsicht erfolgen, wobei dies in der Praxis in der Regel mit einem Mal geschieht.
Zum einen muss der Patient in den eigentlichen Eingriff einwilligen, also der vom Arzt vorgeschlagenen Maßnahme zustimmen.
Des Weiteren muss der Patient in die Risiken, die der Eingriff mit sich bringt, einwilligen. Das bedeutet natürlich nicht, dass er die negative Konsequenzen des Eingriffs wünscht, sondern nur, dass er im Fall ihres Eintritts auf Ansprüche verzichtet.
Zuletzt muss er auch der sogenannten Ausforschung zustimmen. Das bedeutet, dass er der Datenerfassung über seine Person zustimmt. In jedem Fall erteilt der Patient seine Einwilligung immer nur für den Fall, dass der Arzt die Behandlung nach den Regeln der Kunst vornimmt, also den geltenden medizinischen Standards entsprechend.
Die Einwilligung kann ausdrücklich, schriftlich oder wörtlich, erklärt werden oder sich aus den Umständen, also aus schlüssigem Verhalten des Patienten ergeben. Eine stillschweigende Einwilligung, die sich aus dem Verhalten ergibt, bezeichnen Juristen als konkludente Einwilligung.
Die Einwilligung kann auch beschränkt, also nur auf einen Teil der Behandlung bezogen, abgegeben werden. Dann kann der Arzt die Behandlung aber auch ablehnen, wenn er befürchtet, den Patienten sonst in Gefahr zu bringen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Patient zwar in die Operation einwilligt, aber nicht in eine Bluttransfusion für den Fall, dass bei der Operation Komplikationen auftreten, die zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen.
Außerdem kann jede Person eine Patientenverfügung erstellen, in der die Einwilligung für medizinische Maßnahmen für gewisse Krankheitszustände festgelegt werden kann.
Neben der ausdrücklichen Einwilligung oder einer Patientenverfügung, kann auch eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten genügen.
Mutmaßliche Einwilligung bedeutet, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung abgegeben wurde. Vielmehr wird angenommen, dass die Behandlung dem Willen des Patienten entspricht.
Dies wird in Fällen relevant, in denen der Patient keine Einwilligung abgeben kann; entweder weil er nicht einwilligungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat oder weil er nicht bei Bewusstsein ist (zum Beispiel bei einem Notfall oder wenn sich während der Operation herausstellt, dass ein zusätzlicher Eingriff notwendig ist).
Eine mutmaßliche Einwilligung erfordert, dass die Behandlung medizinisch indiziert ist und keine Zeit bleibt, eine tatsächliche Einwilligung einzuholen.
Grundsätzlich ist die Einwilligung von dem einwilligungsfähigen Patienten selbst abzugeben. Er kann die Erteilung der Einwilligung aber auch einem Familienmitglied anvertrauen.
Ist er minderjährig, ist umstritten, ob auch die Sorgeberechtigten einwilligen müssen. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte ihre Einwilligung in der Praxis daher ebenfalls eingeholt werden.
Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, ist zu unterscheiden. Ist er minderjährig, ist auf die Einwilligung seiner Sorgeberechtigten abzustellen. Ist er nur vorübergehend nicht einwilligungsfähig, ist auf seine mutmaßliche Einwilligung abzustellen (siehe oben). Ist der Patient dauerhaft einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.
Sind die Sorgeberechtigten oder sonstigen gesetzlichen Vertreter nicht erreichbar, sind die medizinisch indizierten Maßnahmen zu treffen, da insoweit von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist abzuwarten, bis sie erreichbar sind bzw. wenn es keinen gesetzlichen Vertreter war, bis er gerichtlich bestellt wurde.
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Letzte Überarbeitung: 22. Juni 2012