Heilpraktiker darf sich jede Person nennen, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HeilprG besitzt. Es handelt sich um eine geschützte Berufsbezeichnung.
Neben dem Mindestalter von 25 Jahren setzt die Zulassung das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung voraus.
Eine einheitliche Ausbildung zum Heilpraktiker existiert nicht, vielmehr benötigen solche Personen eine Erlaubnis, die in den Bereichen Physiotherapie, Psychotherapie, Traditionelle Chinesische Medizin, Chiropraktik, Osteopathie, Homöopathie, Ayurveda oder anderen alternativen Behandlungsmethoden tätig werden wollen.
Das Erfordernis einer Erlaubnis erfüllt in erster Linie den Zweck die Gemeinschaft und den einzelnen Patienten vor Gesundheitsgefahren durch die Behandlung Unkundiger und Unzuverlässiger zu schützen.
„Bestallt“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes bedeutet mit einer staatlichen Berufszulassung ausgestattet zu sein.
Krankheit ist jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann. Dieser Kranknehitsbegriff ist wegen seiner gefahrenabwehrenden Funktion weit auszulegen. Er entspricht nicht dem Krankheitsbegriff des Sozialversicherungsrechts.
Leiden sind langanhaltende, häufig kaum oder nicht mehr therapeutisch beeinflussbare Funktionsstörungen. Das bedeutet auch die Behandlung von unheilbar kranken Patienten ist Ausübung der Heilkunde.
Körperschaden bedeutet eine grundsätzlich irreparable, nicht krankhafte Veränderung des Zustands oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile.
Die Tätigkeit muss zunächst einmal berufsmäßig oder gewerbsmäßig, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, ausgeübt werden.
Es muss sich des Weiteren um eine Tätigkeit handeln, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert. Es geht also darum, ob Entscheidungen im Rahmen der Behandlung – d.h. über Beginn, Verlauf und Ziel der Behandlung – nur mit diesen Kenntnissen vernünftigerweise getroffen werden können.
Des Weiteren besteht eine Erlaubnispflicht, nur dann, wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Hiernach sind also solche Tätigkeiten ausgenommen, die Bereiche betreffen, in denen die Behandlung beim Patienten keinen Schaden anrichten kann. Der Patient muss aber vor der Behandlung darauf hingewiesen werden, dass die Behandlung eine ärztliche nicht ersetzen kann.
Eine Erlaubnis wird außerdem für alle Tätigkeiten benötigt, die eine gefährliche Behandlung bei gesunden Patienten darstellen, z.B. prophylaktische oder kosmetische Eingriffe wie Faltenunterspritzung.
Nein. Eine erlaubnispflichtige Heilkunde scheidet für den Geistheiler aus, wenn sichergestellt ist, dass der Kranke zu Beginn des Besuchs ausdrücklich, etwa durch einen Aushang oder ein von ihm zu unterzeichnendes Merkblatt darauf hingewiesen worden ist, dass die Behandlung eine ärztliche Therapie nicht ersetzen kann. Der Heiler muss dahingehend von den Behörden entsprechend gewerberechtlich überwacht werden.
Der Masseur benötigt keine Erlaubnis, wenn er innerhalb der Grenzen seines Tätigkeitsspektrums selbstständig und ohne ärztliche Verordnung tätig werden möchte, da dies nur eingeschränkt heilkundliche Fachkenntnisse erfordert und die Risiken durch die Behandlung eines auf eine bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs abschätzbar sind, so dass keine Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG vorliegt.
Für die Fußreflexzonenmassage soll allerdings nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ein Erlaubnis erforderlich sein, weil dort ein umfassender diagnostischer und therapeutischer Behandlungsanspruch gegeben sei.
Nein. Ein Arzt darf sich nicht als Heilpraktiker betätigen. Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Untersagung um “eine logische Folge der zentralen Stellung, die er in der Heilkunde innehat. Die ärztliche Bestallung umfaßt jede Heilpraktikertätigkeit und schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus." (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.1967, I C 52/64).
Andererseits soll nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel die Behörde eine einmal rechtmäßig erteilte Heilpraktikererlaubnis nicht allein deswegen widerrufen dürfen, weil der Erlaubnisinhaber nach deren Erteilung zusätzlich auch die Approbation verliehen bekommen hat.
Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten dürfen ausdrücklich ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausüben. Diese ausdrückliche Erlaubnis ergibt sich aus § 1 III ZHG und § 1 I PsychThG. Sie beschränkt sich allerdings auf das jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Betätigungsfeld.
Nein. Allgemein gehaltene gesundheitliche Ratschläge im Rahmen eines Vortrages oder einer Publikation, die nicht auf einen individuellen und konkreten Krankheitsfall eingehen und Behandlungsanweisungen dazu geben, bedürfen keiner Erlaubnis.
Jede Behandlung, die ohne eine erforderliche Heilpraktikererlaubnis durchgeführt wird, kann gemäß § 5 HeilprG mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe geahndet werden.
Das Verbot die Heilkunde im Umherziehen auszuüben (§ 3 HeilprG), ist ebenfalls strafbewährt und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (vgl. § 5a HeilprG).
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Foto "Fußreflexzonenmassage": © Matthias Balzer / Pixelio
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Letzte Überarbeitung: 17. August 2012