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Medizinrecht von A bis Z: Chefarzt - Entwicklungsklausel




Informationen zum Thema Chefarzt - Entwicklungsklausel

Hensche Rechtsanwälte

In diesem Artikel werden die aktuellen Voraussetzungen einer zulässigen Entwicklungsklausel dargelegt. Es wird erklärt, welche Maßnahmen der Umstrukturierung nach der Entwicklungsklausel möglich sind.

Die Rechtsprechung zur Gültigkeit einer Entwicklungsklausel hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Die Folgen der aktuellen Rechtslage auf einen „alten“ Chefarztvertrag werden erläutert.

 

von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin

Was ist eine Entwicklungsklausel?

Eine Entwicklungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhausträger. Sie ermächtigt den Krankenhausträger zu umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen in der Abteilung des Chefarztes. Diese Veränderungen können mit erheblichen Gehaltseinbußen im Bereich der variablen Vergütung verbunden sein. Ohne Entwicklungsklausel müsste der Krankenhausträger bei derartig einschneidenden Maßnahmen eine Änderungskündigung aussprechen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Wann ist eine Entwicklungsklausel zulässig?

Wirksame Entwicklungsklauseln müssen deshalb zum Schutz des Chefarztes bestimmte Voraussetzungen einhalten, die seit der Neufassung der § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verb. mit § 307 BGB zum 01.01.2002 gelten.

1. Die Klausel darf den Krankenhausträger nicht zu einer Umstrukturierung "jederzeit", d.h. ohne besonderen Anlass, ermächtigen. Vielmehr muss die Klausel Situationen und Bedingungen konkret auflisten, in denen strukturelle und organisatorische Änderungen wirtschaftlich und sachlich geboten sind. Möglich sind:

  • medizinische und technische Entwicklung (z.B. Zentrenbildung)
  • behördliche Maßnahmen
  • Maßnahmen im Bereich Krankenhausplanung

2. Der Chefarzt muss an den strukturellen Maßnahmen beteiligt werden. Eine Anhörung des Chefarztes reicht dazu nicht aus. Die Veränderungen müssen im Benehmen mit dem Chefarzt vorgenommen werden.

Eine Klausel, die diesen Vorgaben nicht entspricht, ist insgesamt unwirksam. Das Arbeitsgericht Paderborn hat folgende Klausel für unzulässig erachtet:

"Der Träger behält sich das Recht vor, jederzeit selbständige Fachabteilungen, auch solche der gleichen Fachrichtung, oder Institute neu einzurichten oder abzutrennen und dafür weitere Abteilungsärzte einzustellen oder Belegärzte zuzulassen sowie neue Institutsleistungen zu erbringen. Er hat weiterhin das Recht, die Bettenzahl der Abteilungen zu ändern, Behandlungseinrichtungen zu ändern, aufzulösen oder neu einzurichten. Soweit der Arzt davon betroffen wird, ist er vorher zu hören."

Die Folge der Unwirksamkeit ist, dass der Krankenhausträger eine gültige Änderungskündigung aussprechen muss, wenn er Umstrukturierungsmaßnahmen einseitig durchsetzen will.

Was können Chefärzte mit "Altverträgen" unternehmen?

Für einen Vertrag, der vor dem 1. Januar 2002, geschlossen worden ist (Altvertrag), gelten die neuen Grundsätze zu Entwicklungsklauseln wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsgebotes nur eingeschränkt. Eine Klausel, die nicht den Anforderungen entspricht, ist zwar nach neuem Recht unwirksam. Weil der Krankenhausträger aber die §§ 308 Nr. 4, 307 BGB bei Vertragsschluss nicht berücksichtigen konnte, ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Im Ergebnis wird dabei die Klausel um die neuen Voraussetzungen ergänzt und die Maßnahmen können wirksam vorgenommen werden.

Bei einem Vertrag, der seit dem 01.01.2002 abgeschlossen worden ist (Neuvertrag) und die neuen Voraussetzungen nicht einhält, kann die Klausel nicht aufrechterhalten werden. Obwohl die Gesetzesänderungen zum 01.01.2002 in Kraft getreten sind, existieren nicht wenige Neuverträge mit ungültigen Entwicklungsklauseln, denn das Bundesarbeitsgericht hat die neuen Vorschriften erst im Jahr 2005 höchstrichterlich konkretisiert. Der DKG-Mustervertrag berücksichtigt die neuen Bestimmungen daher erst ab der 7. Auflage (2006), so dass die alte ungültige Klausel aus der 6. Auflage (2002) den Krankenhäusern noch bis zum Frühjahr 2006 als Vorlage diente.

Erlaubt die Entwicklungsklausel die Aufteilung einer Abteilung auf zwei Chefärzte?

Eine wirksame Entwicklungsklausel kann den Krankenhausträger zur Aufteilung der Abteilung oder Neueinrichtung einer Abteilung mit gleicher Fachrichtung ermächtigen. Es müssen aber die Voraussetzungen der Klausel eingehalten werden, d.h. der Krankenhausträger benötigt konkrete Gründe für die Aufteilung.

Unsere Empfehlung: Vereinbaren Sie als Chefarzt bei Abschluss des Arbeitsvertrages als zusätzliche Klausel oder in einem Nebensatz, dass Ihnen Ihr Schwerpunkt (z.B. Onkologie, Herzchirurgie) im Fall der Aufteilung der Abteilung erhalten bleibt. Das gilt vor allem für breit gefächerte Fachrichtungen wie z.B. Gynäkologie, Chirurgie, Innere Medizin.

Wo finden Sie mehr zum Thema Chefarzt - Entwicklungsklausel?

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Chefarzt von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, überprüfen wir gern, ob die Neuorganisation Ihrer Abteilung von der Entwicklungsklausel umfasst ist. Wir beraten Sie auch wenn Sie einen "Altvertrag" besitzen und Zweifel an der Zulässigkeit der Entwicklungsklausel haben.

Als Vertreter eines Krankenhauses unterstützen wir Sie gern bei der Gestaltung und Umsetzung einer zulässigen Entwicklungsklausel.


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2012

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