Eine Haftpflichtversicherung bezahlt den Schaden, den die versicherte Person verursacht hat. Es kann sich um einen Sachschaden oder Personenschaden handeln. Die Haftpflichtversicherung schützt sowohl die Vermögensinteressen des Schädigers als auch des Opfers.
Eine Pflichthaftpflichtversicherung beruht auf der Überlegung, dass manche Tätigkeiten so risikoreich sind, dass aus ihnen leicht große Schäden entstehen können (z.B. Autofahren, daher auch die Kfz-Haftpflichtversicherung).
Zu diesen Tätigkeiten zählen auch bestimmte Berufe, wie der des Rechtsanwalts und des Arztes. Unterläuft nämlich einem Arzt bei der Behandlung ein Fehler, können dadurch leicht sehr hohe Schäden entstehen. Um zu gewährleisten, dass die Geschädigten ihren Schaden ersetzt bekommen, ohne dass der Arzt in den finanziellen Ruin getrieben wird, soll er also eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Ja. Die Pflicht dazu ergibt sich aus der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer. § 21 MBO-Ä bestimmt: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Ob es sich auch um eine "Pflichtversicherung" im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) handelt, ist jedoch umstritten, weil es keine bundeseinheitliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte gibt.
Ja, auch für sie gilt die Versicherungspflicht aus der Berufsordnung der Landesärztekammer. Allerdings hat der Krankenhausträger in der Regel eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in die der Arzt eintreten kann.
Er muss sich dann nur noch für außerdienstliche Schadensfälle versichern. Hat der Krankenhausträger keine entsprechende Versicherung abgeschlossen, sollte sich der Arzt selbst versichern, denn der Krankenhausträger kann von ihm im Schadensfall unter Umständen Regress fordern. Dass der Patient den Schaden nicht direkt vom Arzt verlangen kann, liegt daran, dass ein Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit ihm, sondern dem Krankenhausträger zustande kommt, siehe Behandlungsvertrag.
Ein Regressanspruch besteht in vollem Umfang, wenn der Arzt die gebotene Sorgfalt in besonders grobem Maß außer Acht gelassen hat (sogenannte grobe Fahrlässigkeit). Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Höhe des Regressanspruches im Einzelfall festgelegt. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht kein Regressanspruch. Gegen Mitarbeiter der Caritas und beamtete Ärzte besteht ein Regressanspruch nur bei grober Fahrlässigkeit.
Zunächst einmal nichts, da der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung weder eine Voraussetzung für die Approbation, noch für die vertragsärztliche Zulassung darstellt. Auch die Landesärztekammern überprüfen das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nicht. Kommt es allerdings zu einem Schadensfall, kann die Approbationsbehörde berufsrechtliche Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen gegen den Arzt verhängen. Abgesehen davon kann es dem Arzt passieren, in den finanziellen Ruin getrieben zu werden, wenn er einen Schaden selbst bezahlen muss.
Der Umfang der Berufshaftpflichtversicherung richtet sich nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für Ärzte (BHB-Ärzte).
Danach umfasst der Versicherungsschutz alle Schadensereignisse, die Personen- oder Sachschäden zur Folge haben, wenn der Versicherungsnehmer dafür von einem Dritten in Anspruch genommen wird. Unter Personenschäden fallen der Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden umfassen jede Beschädigung oder Vernichtung von Gegenständen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch Vermögensschäden zu versichern. Diese entstehen vor allem aus Unterhaltsansprüchen, die z.B. gegen einen Gynäkologen wegen fehlgeschlagener Sterilisation für ein anschließend geborenes Kind geltend gemacht werden können. Des Weiteren umfasst die Berufshaftpflichtversicherung auch die Anwalts- und Verfahrenskosten, die entstehen, um den Anspruch eines Dritten gegen den versicherten Arzt abzuwenden.
Nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind hingegen die Honorarkosten für die Behandlung des Patienten. Entgeht dem Arzt also sein Honorar, kann er sich nicht an seine Berufshaftpflichtversicherung wenden. Verlangt der Patient vom Arzt Einsicht in seine Krankenunterlagen und verwehrt ihm der Arzt dies, muss er die Kosten, die entstehen, wenn der Patient ihn deswegen verklagt, selbst tragen. Dies folgt daraus, dass der Arzt verpflichtet ist, dem Patienten die Einsicht zu gewähren (siehe Behandlungsvertrag).
Wendet ein Arzt ein Medikament außerhalb des vorbestimmten Behandlungsbereichs an (off label use, vgl. Arzneimittelzulassung), haftet die Versicherung nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- Die behandelte Krankheit muss lebensbedrohlich sein,
- eine vernünftige alternative Behandlungsmethode darf nicht gegeben sein und
- es muss in Fachkreisen Einigkeit dahingehend bestehen, dass das angewandte Arzneimittel sich positiv auf die Erkrankung auswirken kann.
Die Berufshaftpflichtversicherung umfasst jedenfalls alle Schadensfälle im Inland und solche im Ausland, die auf einer Behandlung im Inland oder auf einer Erste-Hilfe-Maßnahme im Ausland beruhen. Manche Berufshaftpflichtversicherungen decken darüber hinaus Schadensfälle ab, die im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe entstanden sind.
In sachlicher Hinsicht haftet die Berufshaftpflichtversicherung für alle Schadensfälle, die im Rahmen der vom Arzt angegebenen Tätigkeit und seiner Fachrichtung entstanden sind. Insoweit sollte der Arzt auch angeben, ob er ambulante Operationen und Geburtshilfen durchführt sowie, ob er Belegarzt ist. Der Einsatz von Röntgen- und Laserstrahlen ist jedenfalls umfasst.
Die Haftpflichtversicherung deckt in personeller Hinsicht natürlich zunächst den versicherten Arzt ab. Darüber hinaus haftet sie aber auch für seine vorübergehenden Vertreter, seine Assistenzärzte sowie das nichtärztliche Personal. Eine Haftung für andere Fachärzte wird nicht übernommen.
In zeitlicher Hinsicht greift die Berufshaftpflichtversicherung für alle Fälle, die während der Versicherungszeit entstanden sind. Die Versicherungszeit beginnt grundsätzlich mit der Zahlung der ersten Prämie. Umfasst ist nicht nur der Zeitpunkt, in dem die Ursache für den Schaden gesetzt wurde, sondern auch der Moment, in dem der Schaden tatsächlich eintritt.
Die empfohlenen Mindestdeckungssummen betragen für Personenschäden 2,5-5 Millionen Euro, für Sachschäden 150 000 € und für Vermögensschäden 50 000 €. Für letztere stellen die meisten Versicherer mittlerweile die Deckungssummen für Personenschäden zur Verfügung. Ändert sich übrigens insoweit die Rechtslage, muss die Versicherung bzw. der Versicherungsmakler den versicherten Arzt zeitnah informieren.
Aufgrund der immer höheren Summen, die von Ärzten in Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldprozessen gefordert werden, fordern viele Versicherer ihre Versicherten auf, der Zahlung von höheren Prämien zuzustimmen und drohen andernfalls mit Kündigung.
Die Versicherung darf den Versicherungsvertrag aber nicht willkürlich kündigen. Eine rechtliche Überprüfung ist dringend anzuraten. Nur aus den Versicherungsbedingungen des Vertrages kann sich eine Lösung ergeben.
Es gilt zu beachten: Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gibt es nicht. Kündigt die Versicherung dem versicherten Arzt, ist dieser daher verpflichtet, sich umgehend neu zu versichern.
Der Arzt muss seiner Versicherung alle Umstände, die zu einer Haftung führen könnten, innerhalb einer Woche melden (Aufklärungspflicht). Zudem muss er ihr alle Unterlagen und Informationen übermitteln (Mitwirkungspflicht). Die Schweigepflicht gilt insoweit nicht.
Kommt der Arzt diesen Pflichten nicht nach, kann die Versicherung von der Haftung frei werden, wenn sie beweisen kann, dass ihr dadurch die Möglichkeit der Milderung des Schadens bzw. der Sachverhaltserforschung entgangen ist.
Ja! Seit dem 1. Januar 2008 sind Vertragsklauseln, nach denen der Versicherer bei einem Schuldanerkenntnis des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht frei wird, unwirksam.
Früher dürfte der Arzt einen Haftungsanspruch des Patienten nicht anerkennen. Es bestand die Gefahr den Versicherungsschutz zu verlieren. Deshalb glauben heute noch viele Ärzte, dass sie über den Behandlungsverlauf nicht wahrheitsgemäß aufklären und sich nicht entschuldigen dürfen. Diese Auffassung ist veraltet.
Der Arzt darf und sollte den Patienten wahrheitsgemäß über alle Tatsachen der Behandlung aufklären. Er muss dabei auch nicht solche Tatsachen unterdrücken, die einen Behandlungsfehler darstellen und einen Haftungsanspruch begründen könnten. Im Gegenteil, der Arzt sollte umfassend mit dem Patienten über den Behandlungsablauf sprechen, denn erfahrungsgemäß wünschen sich die meisten Patienten eine Entschuldigung viel mehr als eine finanzielle Entschädigung.
Es ist jedoch davon abzuraten vorschnell einen Schadensersatzanspruch ausdrücklich anzuerkennen. Sollte sich später herausstellen, dass die Versicherung nicht zahlen muss, weil der Behandlungsfehler zum Beispiel nicht ursächlich für den Körperschaden des Patienten war, greift Nummer 5.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung: Der Arzt muss beweisen, dass er zu Recht die Forderung des Patienten anerkannt und beglichen hat. Bei der Darstellung des Sachverhaltes und der Entschuldigung sollte deshalb stets die Formulierung gewählt werden: "Meine Haftpflichtversicherung wird im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung für den Schaden aufkommen."
Nein. Der Patient muss sich stets an den Arzt oder das Krankenhaus wenden. Es gibt keinen direkten Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Ihr Anwalt kann jedoch auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens mit der Haftpflichtversicherung in Verhandlungen zur Regulierung des Schadens eintreten. Für dieses Vorgehen kann ein Schlichtungsverfahren bei der Landesärztekammer hilfreich sein.
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Letzte Überarbeitung: 6. Juni 2012