Unter Einwilligungsfähigkeit im medizinrechtlichen Sinne versteht man die Fähigkeit des Patienten, seine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung erteilen zu können. Die Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und danach zu handeln. Bei einer geistig gesunden Person über 18 Jahren ist dies regelmäßig der Fall.
Die seit 2009 existierende Vorschrift § 1901a im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Patientenverfügung spricht vom einwilligungsfähigen Volljährigen. Die Einwilligungsfähigkeit wird neben der Schriftlichkeit zur einzigen Voraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung gemacht.
Ob Minderjährige einwilligungsfähig sind, ist nach den oben genannten Kriterien im Einzelfall zu ermitteln. Eine starre Altersgrenze, ab der ein Minderjähriger als einwilligungsfähig angesehen werden kann, gibt es jedenfalls nach Meinung der Gerichte nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass für die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger nicht auf die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzustellen ist. Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass man rechtlich wirksam Geschäfte abschließen kann und das Bürgerliche Gesetzbuch sieht dafür bestimmte Altersgrenzen vor.
Um festzustellen, ob der Minderjährige die erforderliche Urteilsfähigkeit besitzt, muss auf seine geistige Entwicklung und seine Reife abgestellt werden. Lediglich als Orientierung kann man sagen, dass ein Minderjähriger unter 14 Jahren in der Regel nicht einwilligungsfähig ist, während ein Minderjähriger über 16 Jahren zumeist die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt.
Zu beachten ist noch, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung des Minderjährigen bei neutraler Betrachtung vernünftig oder unvernünftig scheint. Denn auch Erwachsene können unvernünftige Entscheidungen treffen. Es geht aber um ihren Körper und darüber können sie selbst und frei bestimmen. Dasselbe gilt auch für einen einwilligungsfähigen Minderjährigen. Er muss sich der Reichweite seiner Entscheidung bewusst sein und die Sachlage richtig erfassen.
Zu dieser Frage werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Aber die meisten und so auch die Gerichte sagen, dass grundsätzlich die Eltern allein die Entscheidung treffen könnten und der Minderjährige nur ein Vetorecht besäße. Sein Vetorecht wiege umso schwerer, je unnötiger der Eingriff aus medizinischer Sicht sei und je schwerwiegender die Folgen des Eingriffs sein könnten.
Andere sind der Ansicht, der Minderjährige habe ein Mitspracherecht, aber die Entscheidung der Sorgeberechtigten (das sind in der Regel die Eltern) gehe im Streitfall vor. Wieder andere vertreten die Auffassung, dass sowohl die Einwilligung der Eltern als auch die des Minderjährigen gegeben sein müsse und beide gleich viel Bedeutung besäßen.
Nein. Aber die sorgeberechtigten Eltern sind nach dem Gesetz verpflichtet, so zu entscheiden, wie es für das Wohl des Kindes am Besten ist (vgl. § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch), so dass sie eigentlich eine vernünftige Entscheidung treffen müssen. Erscheint das Wohl des Kindes gefährdet, kann auch eine Entscheidung des Familiengerichts eingeholt werden (vgl. § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch).
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich in der Praxis immer, sowohl die Einwilligung des Minderjährigen als auch die seiner Eltern einzuholen.
Um diese Frage beantworten zu können, ist nach der Art des Eingriffs zu unterscheiden. Handelt es sich um einen Routineeingriff wie etwa eine Impfung, genügt die Einwilligung eines Elternteils. Bei schwereren Eingriffen müssen beide Elternteile zustimmen, es genügt aber, wenn ein Elternteil mit Ermächtigung des anderen entscheidet. Nur bei wirklich gravierenden Eingriffen muss tatsächlich die Einwilligung beider Elternteile vorliegen.
Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, ist zu unterscheiden. Ist die Einwilligungsfähigkeit nur vorübergehend eingeschränkt, muss abgewartet werden, bis der Patient wieder einwilligungsfähig ist (beispielsweise bis ein Bewusstloser wieder zu Bewusstsein kommt). In Notfällen ist hingegen auf seine mutmaßliche Einwilligung abzustellen.
Ist die Einwilligungsunfähigkeit aber dauerhaft, so ist eine Einwilligung des Bevollmächtigten einzuholen oder ein Betreuer bei Gericht zu bestellen. Auch hier bestimmt das Gesetz, dass der Betreuer so zu entscheiden hat, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch).
Auch der Arzt hat insofern die Pflicht die Wünsche des Patienten zu ermitteln, indem er – sofern möglich – seine Angehörigen befragt oder frühere Aufzeichnungen des Patienten (z.B. eine Patientenverfügung), die einen Aufschluss über seinen wahren Willen geben könnten, einsieht. Bei der Befragung Angehöriger sollte darauf hingewiesen werden, dass es nicht um ihre eigene Ansicht geht, sondern um den erklärten Willen des Patienten.
Liegt hingegen eine Einwilligung eines nicht einwilligungsfähigen Patienten vor, die er aber zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als er noch einwilligungsfähig war (sog. Patientenverfügung), geht diese Einwilligung der Entscheidung seines Vertreters vor.
Gibt der gerichtlich bestellte Betreuer oder der Bevollmächtigte eine Einwilligung ab oder nicht ab und zweifelt der Arzt, ob dies im Sinne des Patienten ist, kann er das Vormundschaftsgericht um Entscheidung bitten. Handelt es sich um eine lebensbedrohliche Maßnahme, kann ein gerichtlich bestellter Betreuer ohnehin nur mit Zustimmung des Gerichts einwilligen, es sei denn der zeitliche Aufschub würde eine zusätzliche Gefahr darstellen.
Ja, solange man einwilligungsfähig ist, kann man für den Fall, dass man seine Einwilligungsfähigkeit verliert, eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung erstellen.
Mittels einer Patientenverfügung kann man Anordnungen für die spätere medizinische Versorgung erteilen. Mittels einer Vorsorgevollmacht kann man einen Anderen bevollmächtigen, entsprechende Erklärungen abzugeben und durch eine Betreuungsverfügung kann man Anweisungen hinsichtlich der Person eines gerichtlich angeordneten Betreuers sowie der Art und Weise der Betreuung erteilen.
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Letzte Überarbeitung: 10. August 2012